7 Wenn nach 8.18 die Wahl eines uenen Vorstandes vorzuneh men ist, so führt, bis diese geschehen, der frühere Vorstand oder dessen Stellvertreter den Vorsitz. 8- 17. Über alle Verhandlungen wird durch zwei Schriftführer, welche der Vorstand wählt, ein Protokoll geführt, und von dem Vorsitzenden, sowie von dem betreffenden Schriftführer gefertigt. Wahl des Vorstandes und Sekretärs, dann deren Stellvertreter. 8- 18. Die Wahlen des Vorstandes und Sekretärs, dann deren Stellvertreter erfolgen bei den allgemeinen Versammlungen durch absolute Stimmenmehrheit ans drei Jahre. Die Ämter des Vorstandes und Sekretärs sind Ehrenämter. Beide besorgen die ihnen zufallenden Geschäfte unentgeltlich, bis die Mitteln des Vereins es gestatten, dem Sekretär für seine Mühewaltung ein Honorar auszusetzen. Pflichten des Vorstandes. 8- 19. Der Vorstand vertritt den Verein nach Innen und Außen, leitet die Vereins-Angelegenheiten, vollzieht die über selbe erge henden Ausfertigungen, empfängt die an den Verein gerichteten Er lässe und Zuschriften, und führt bei den Versammlungen den Vorsitz. 8- 20. Bei allen Streitigkeiten des Vereins, welche seine Rechte oder sein Vermögen betreffen, vertritt denselben der Vorstand mit Hilfe des Sekretärs. Derselbe ist auch befugt, einen Rechtsfreund auf Kosten des Vereins zu bestellen. Streitigkeiten der Vereins-Mitglie der in ihrem Verhältnisse zum Vereine, werden bei den allgemei