36 Die Wiederbesiedlung. Die Jagdgesetze gewähren dem Besitzer von 115 Hektar oder 200 Joch Grund das Recht der Eigenjagd. Diese ge setzliche Bestimmung wurde vielen Bauern verderblich, der Großgrundbesitz streckte seine Polhpenarme nach ihrem Grund und Boden aus, vom Jahre 1885 bis zum Jahre 1915 fielen ihm in den Bezirken Steyr, Kirchdorf und Gmunden allein 25.000 Hektar oder über 43.000 Joch zunl Opfer. Der deutsch-nationale Abgeordnete S t e i n w e n- d er erhob am 23. Mai 1887 schwere Anklagen gegen die Bauernlegung. Er zitierte den Brief eines oberösterrei chischen Pfarrers, in dem es hieß: „Im Jahre 1865 waren in Steyrling 153 bewohnte Häuser, Davon sind viele zu erst in den Besitz des Fürsten Starhemberg, schließ lich sind 36 Häuser in den Besitz des Fürsten Schaumburg- Lippe gekommen. Einige sind vom Jagdpersonal bewohnt, die Hälfte ist demoliert. Im Jahre 1866 zählte Steyrling 820 Einwohner, heute 625. In den Sechzigerjahren waren 15 Hochalmen mit mindestens 500 Stück Vieh vorhanden, heute ist nicht ein einziges Stück Vieh mehr oben. Die Aecker wurden ausgelassen, die Wiesen in Wälder verwan delt. Tie Vermehrung des Hochwildes ist enorm. Es wird berichtet, daß 90 Prozent der neuangelegten Wald- kulturen vom Hochwild verbissen sind und nur ein sehr kleiner Teil derselben aufkommt." So kam es, daß heute 106 Großgrundbesitzer ein volles Viertel des ganzen Landes, nämlich 276.625 Hektar oder über 470.000 Joch besitzen, während 67.060 Personen zusammen mit einem Fünfzehntel des Landes sich begnügen müssen. Und da wagt es ein lästiger Aus länder, das Wiederbesiedlungsgesetz anzugreifen, das gegen die Bauernlegungen in den letzten 50 Jahren gerichtet ist. Dieses Gesetz bestimmt, daß nur von solchen landwirt schaftlichen Betrieben, die mehr als 42 Personen jährlich zu erhalten vermögen, Grund und Boden zur Aufrichtung selbständiger Anwesen abzutrennen ist. Es handelt sich also nur um eine Minderung von Großbesitz, Kleinbauerngut kommt gar nicht in Betracht. Das Gesetz richtet sich haupt sächlich gegen Jagd- und Luxuszwecken dienenden, der Spekulation dienstbar gemachten oder der Hauptsache nach forstlichen Besitz. Die Wiederbesiedlung ist überdies nur zulässig bei solchen Gütern, die nach dem 1. Jänner 1870