Dagegen wird. der für die Eigenjagd erforderliche Zusammen hang zwischen räumlich auscinanderliegenden Grundstücken durch den Längenzug eines durch fremde Grundstücke führenden Weges oder fließenden Gewässers nicht hergestellt. 8 8. Die in der Gemarkung einer OrtSgemeiude liegenden Grund stücke, hinsichtlich deren die Befugnis zur Eigenjagd überhaupt nicht besteht oder nicht nach § 10 in Anspruch genommen wird, bilden das Gemeindejagdgebiet. Das Jagdrecht auf dem Gemeindejagdgebiete (Gemeindejagd) ist zu Gunsten der Grundbesitzer zu verpachten. In Rücksicht auf diese Verpachtung tverden die Grundbesitzer durch' die Gemeindevertretung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes vertreten. B. Fe st stell n n g der Jagdgebiete. 8 9. Die Feststellung der Jagdgebiete hat jeweilig für die nächst folgende Jagdpachtperiode stattzufinden. Die Jagdpachtperiode beträgt sechs Jahre. Nur in Füllen, in denen die Gemeindevertretung aus triftigen Gründen eine Abkürzung bei der politischen Bezirksbehörde vor Schluß des vorletzten Jahres der laufenden Pachtperiode beantragt, kann die Statthalterei die Abkürzung bis auf mindestens vier Jahre verfügen. Gegen diese Verfügung ist ein Necurs nicht statthaft. 8 10. Sechs Monate vor Ende der jeweilig laufenden Jagdpacht periode hat die politische Bezirksbehörde an ihrem Amtssitze und in der Gemeinde ein Ediet kundzumachen, womit diejenigen Grundbesitzer, welche für die kommende, im Edicte zu bezeichnende Jagdpachtperiode (§ 9) auf Grund der §§ 4 und 5 die Befugnis zur Eigenjagd be anspruchen, aufgefordert werden, diesen Anspruch binnen sechs Wochen bei der politischen Bezirksbehörde anzumelden und in angemessener Weise zu begründen. Die politische Bezirksbehörde, hat die Anmeldungen und Nach weise z>i prüfen, die etiva noch nöthigen Erhebungen vorzunehmen und hienach die Eigenjagdgebiete, sowie das zu verpachtende Gemeinde jagdgebiet festzustellen.