47 Erst im Jare 1836 trat auch hierin eine Aenderung ein, da nachher durch das Glük der Verlosung die frühem Inte¬ ressen wieder flüssig wurden, ward durch eine kaiserliche An¬ ordnung vom 18. April 1836, im Einklänge mit Prunners Testament und dem am 30, Jun. 1769 errichteten Stift¬ briefe diese mildthätige Stiftung so regulirt, dass nur jene Knaben eine solche Waisenstiftung erhalten konnten, welche arm, minderjärig und zugleich beider Eltern oder wenigstens des Vaters beraubt und Söhne von Linzer-Bürgern oder von Untertanen des Bürgermeisteramts (der der Stadtgemeinde ei¬ gentümlichen Gülten) sind und eine öffentliche Lehranstalt be¬ suchen. Diesemnach gelten diese Beträge als Schulstipen¬ dien für jede Gattung des Unterrichts. — Die vom Stifter bestimmte Zal der Stiftlinge wurde strenge beibehalten und die Dauer des Genusses einer solchon Stiftung auf die Zeit beschränkt, die zur Beendigung des Schulunterrichts nach sei¬ nen verschiedenen Abstufungen und bei Studierenden bis zur Vollendung der Studien erforderlich ist; vorausgesezt dass die Fortgangs-Klassen gute sind , widrigenfalls sollte der Stiftungs¬ genuss erlöschen; in Uebereinstimmung mit dem, was der Stif¬ ter über die Würdigkeit und Unwürdigkeit der Pfründler mit eindringlicher Bitte ausgesprochen. Eine nicht unwesentliche Begünstigung für diese Stiftlinge war auch diese, dass sie nicht nur in Linz sondern an jedem Orte der österreichischen Monarchie, wo öffentliche Lehranstal¬ ten vorhanden, diese Stipendien geniessen konnten; zugleich fiel jene Verfügung, die Beträge nach Alterstufen zu bemessen ganz hinweg und alle 27 Waisen erhielten nach dem Willen des Stifters ganz gleiche Beträge: gleichwie die Pfründler männ¬ lichen und weiblichen Geschlechtes einander ganz gleich gestellt wurden. Nach dem Verhältnisse des sich hebenden Vermö¬ gensstandes der prunnerischen Stiftung nun , erhöheten sich stu¬ fenweise auch die Beteilungsbeträge für die Waisen und Pfründ¬ ler und waren z, B. im Jare 1824 für jene 45 fl. E. Sch.