29 von den Mädchen strenge geschieden; ja zur Hlndanhaltung jeder Unzüchtigkeit war es »bei grosser Strafe des Widerspiels« nicht einmal gestattet, dass zwei Knaben in einem Bette schliefen. Gleichwie auf Sittlichkeit und Zucht wurde auch auf Reinlichkeit und Sauberkeit unnachsichtlich ge¬ halten. »Es ist darob zu seyn dass keine Unordnung, noch weniger Missbrauch oder Untugenden einschleichen; auf den Fall aber wider verhoffen, ist denselben alsogleich im An¬ fänge vorzubauen und zu remediren. Zum Fall jedoch ein Waisl durch üble Aufführung, nachdem er schon öfters ge¬ straft und überflüssig ermahnt worden, gleichwohl incorrigibl verbliebe, alsdann sollen die Verwalter bei genugsam befunde¬ nem Beweis Macht haben, einen solchen Waisen hinauszuthun, völlig abzudanken , doch in allweg mit Vorwissen dessen Mit¬ stifters oder desselben Repräsentantens als Interessenten. *) Im Erkrankungsfalle eines Kindes, wurde dieses in einem eigenen Krankenzimmer untergebracht; die von einer anstekenden Krankheit ergriffenen im Lazarethe auf Kosten der Stiftung wol versorgt; mit geistlichen und leiblichen Medika¬ menten gestärkt und im Falle des Todes in Begleitung der Waisen der vorgeschriebenen Ordnung gemäss zu Grabe ge¬ bracht. — Um die Waisen frühzeitig an Genügsamkeit und an Wirtschaftlichkeit zu gewöhnen, wurde in Kleidung, Betten , Weiszeug was noch ausgebessert werden konnte, der Ausbesserung unterzogen und zur Schonung des neuen benüzt und verwendet. — Doch erhielt jede Waise järlich: ein neues Unterkleid, zwei paar Strümpfe , Schuhe u. s. w. nebstdem ein Kleid für den Gebrauch im Hause, ein anderes für den ausser¬ halb. — Nach dem Wunsche des Stifters trugen sie im Hause ein blaues Gewand aus Neuhofer - Zeug; später aus Tuch, statt 1) Stiftbrief §§. 22. 23.