16 kapitalisiren und die Interessen zur Vermehrung der Waisen zu verwenden. Das von Keller den beiden Exseeutoren eingeräumte Recht: alternative die Kellerischen Zöglinge in die Anstalt aufzu¬ nehmen, wurde ihnen auf ihre Lebenszeit vom Landesfürsten bestätigt; nach ihrem Tode ging es an den Stadtrat über. Zur Aufnahme eigneten sich bürgerliche oder bei ihrem Abgänge auch unbürgerliche Linzerische Kin¬ der, welche verwaiset, arm, am Leibe unmangelhaft, sieben bis zehn Jare alt waren, um sie , nachdem sie zu einem Handwerke oder einer Kunst tauglich oder bei besondern Fähig¬ keiten — mit Vorwissen des Superintendenten zu den Studien bis zur sechsten Schule verwendet worden wären, mit dem sechzehnten Jare ausmustern zu können. — Beim Austrite erhielt der Zögling noch ein neues Kleid und an Geld, nach den jeweiligen Kräften der Kellerischen Stiftung. 2. Allmälig erfolgende Z u stiftun gen. ln der erwähnten landesfürstlichen Bestätigungs-Urkunde der Kellerischen Stiftung war auch für den Fall Vorsorge ge¬ troffen , dass zu der Hauptstiftung die eine oder andere Zu¬ stiftung hinzuträte. Wie billig, blieb das Recht des Vorschlags zu solchen Stellen den Stiftern und nach ihrem Tode ihren Ab¬ kömmlingen gesichert; örst nach dem Erlöschen der stiftenden Familie und wenn nicht etwas anderes bestimmt sein würde, gieng das erwähnte Recht an den jeweiligen Landeshauptmann über, immer aber mit der Beschränkung dass die Intention des Stif¬ ters unverlezt gewahrt bleibe. — Das hiezu erforderliche Kapital ward auf 1500 fl. angesezt; es wäre denn dass diese Zustifter eine bessere Verpflegung ihrer Waisen wünschen und desshalb eine grössere Geldsumme selbst aussezen würden. — Um die genannte Summe konnten auch andere Zöglinge