10 — ohne sehr grosse, ja ganz besondere Hülfe Gottes, des All¬ mächtigen — in der heiligen Zucht der Kirche niemals voll¬ kommen aus. Desshalb verordnet der h. Kirchenrat: Jede ein¬ zelne bischöfliche, erzbischöfliche und noch höhere Kirche soll verbunden sein nach Massgabe der Vermögens-Kräfte und nach der Grösse ihrer Diözese eine gewisse Anzal Knaben aus ihrer Stadt und Diöcese oder wenn daselbst die erforderliche Anzal nicht auf¬ zubringen wäre, aus ihrer Kirchenprovinz in einer gemeinsamen Bildungsanstalt in ihrer Nähe oder an einem vom Bischöfe zu erwälenden passenden Orte zu verpflegen, religiös zu erziehen und in der kirchlichen Zucht und Lehre zu unterweisen. In dieses Kollegium sollen aber nur solche Zöglinge aufgenommen werden, welche wenigstens zwölf Jare alt, aus rechtmässiger Ehe geboren und des Lesens und Schreibens hinlänglich kundig sind, zugleich aber auch ihrem Gemüte und Willen nach hoffen lassen, dass sie sich dem Dienste der Kirche für immer widmen werden.« »Der heilige Kirchenrat will aber, dass hiefür ganz be¬ sonders armer Leute Söhne ausersehen werden, er schliesst jedoch die Söhne der Reichen davon auch nicht aus , wofern sie auf eigene Kosten verpflegt werden und genügsamen Eifer zeigen: Gott und der Kirche zu dienen. Der Bischof wird diese Knaben in so viele Klassen, als ihm gut dünket, abteilen und nach ihrer Anzal, nach ihrem Alter, nach ihren in der kirchlichen Zucht und Lehre gemachten Fortschritten teils, wo es ihm entsprechend erscheint, für den Dienst der Kirche wid¬ men, teils zu ihrer weitern Ausbildung im Kollegium zurück¬ behalten; er wird auch die in solcher Weise erledigten Plätze wieder neu besezen, so dass diese Bildungsanstalt eine fort¬ währende Pflanzschule (Seminarium) von Dienern Gottes sei.» l) Soweit das Dekret. Als Pius IV. am 30. Dezember 1563 das Conzilium schloss, gelobte er feierlich, die Errichtung von Seminarien 4) Harzheim, Concilia German. VII. Concil. trid. Sessio 23. cap. 8.