7 weise an, wie sie ein Jarhundert früher von den Vätern des vierten Konzils von Toledo war vorgeschrieben worden. *) Der Segen, der dieser Einrichtung entquoll, war allent¬ halben sichtbar und so erfreulich die Früchte, dass sie in den meisten Bistümmern Deutschlands und Frankreichs eingeführt wurde. — Dazu kamen im Zeitalter Karls des Grossen, als die herrlichsten Pflanzschulen für den Klerus die Kloster¬ schulen und blühten bald so herrlich auf, dass sie die al¬ tern Kathedralschulen übertrafen und in ihrer ganzen Einrichtung und Leitung mehr geeignet schienen, die dem geistlichen Stande nöthige Würde zu wahren und ebendesswegen auch als Seminarien für die Weltgeistlichkeit benüzt wurden, wie denn Hinkmar, der berühmte Erzbischof von Rheims ausdrücklich bekennet, dass er von zartester Jugend auf im Kloster zum h. Dionysius auferzogen , dort das geistliche Gewand getragen , zum Priester geweiht worden und von dort an den Hof Ludwig des Frommen gekommen sei. Derselbe Eifer für Erziehung und Heranbildung des Kle¬ rus, welchen Karl bewies, beseelte auch seinen Sohn, Lud- w i g den Frommen und dadurch , dass er zwei Jare nach seiner Thronbesteigung auf dem Nationalkonzile zu Aachen die von Chrodegang entworfene Lebensweise als allgemeines Gesez für die Kirche erklärte, und auf ihre Einführung drang, war für die entsprechende Bildung der heranwachsenden Welt¬ geistlichkeit um so mehr eine feste Grundlage gewonnen als auch Eugen II. auf einer Synode zu Rom (826) Karls des Grossen und Ludwigs des Frommen Anordnungen bestätigte. So bestanden diese Pflanzschulen durch die Vorsorge treflicher Kirchenfürsten, begünstigt von den Kaisern des sächsischen 1) Solerter rectores ecclesiarum vig’ilare oportet, ut pueri et adolescentes, qui in congregatione sibi commissa nutriuntur vel erudiuntur, ita jugibus ecclesiasticis disciplinis constringantur, ut eorum lasciva aetas et ad peccandum valde proclivis nullum possit reperire locum, quo in peccati facinus proruat. — Oportet ut pro- batissimo seniori pueri ad custodiendum, licet ab alio erudiantur, deputentur, Harzheim, Concilia German. Tom I. 410.