136 Pfähle müssen stets unter dem niedrigsten Grundwasserstände stehen. In dem Kalkkasten der Maurer darf fertig bereiteter Kalkmörtel nicht über Sonntag, Zement- mörtel nicht über Mittag und Nacht stehen bleiben, da sonst die Bindekraft verloren geht. Wer stellenweise das Ziegeldach von innen selbst verstreichen will, der mische den Kalk mit Kälberhaaren, sonst stürzt der Verstrich gar zu leicht ab. Wenn Eichenholz nur geölt werden soll, so ist gereinigtes Leinöl kochend heiß aufzutragen. Beim Kiefernholz sind die Anstriche stets in der Richtung der Längsfasern auszuführen. 14. Uer;ehrungssteuertarif in Lin;. Gegenstände in so geringer Menge, daß die Gebühr 5 h nicht erreicht, werden steuerfrei behandelt. Steuerbare Gegenstände Ge bühr K h Gebüh renfreie Menge Ge bühr K h Gebüh renfreie Menge Brantwein unter 62 l / 2 % Wein o Obstmost Bier . £ Essig I» Schlachtvieh: Ochsen,Stiere,> Kühe, Kalb. über 1 Jahr htt Kälber bis 1 Jahr . . . Schafe, Ziegen I® Lämmer bis 14 kg, Kitze, (^ Spanferkel unter 5 kg .lg Frischlinge von 5—19 l kkg\& Schweine über l9 l / 2 kg . ,/ Fleisch, Salami, Würste per 100 kg Zahmes Geflügel: Truthühner, Gänse, Enten, Kapaune per 1 Stück Hühner, Tauben per Paar . . pirsche. . . lHasen . . . J £ Ausgehacktes Rot- und Schwarz wild per 100 kg Fasanen, Auer-, Birkhühner per ' 1 Stück 10 161 86 0*5 1 95 1'6 1 08 1'6 1 45 3'4 1 02 — 17 — 83 — 55 — 63 — 26 85 1 kg 17 07 1 Slck. 26 — 83 17 — 80 0 86 kg 33 — Hasel-, Schnee- und Stein-t Hühner, Wildgänse und l G - enten , Waldschnepfen, ( Z Rebhühner, Wildtauben J £ Rohrhühner, Dnckenten,Schnep fen per 1 Stück . . . . . Krammetsvogel, Wachteln usw., per 1 Dutzend Fische, Schattiere, frisch, ein- • ■ gesalzen, geräuch. od. in Ol Weißfische, Krebse, Frösche, Schnecken Mchl Hafer Heu, Mischling, Stroh, Häk- kerling, Kleie, Riedstroh. Gemüse Frisches Obst, Beeren, Nüsse Gedörrtes u. eingelegtes Obst Butter, Schmalz, Gänsefett Talg, Unschlitt Schweinschmalz, Speck . . Käse . Eier per 100 Stück . . Wachs und Wachsfabrikate Bremcholz,hart^pbrl^ 17 — 07 - 07 8 Stck. 80 0'86 kg 93 2'59 kg 97 5*18 kg 78 6‘4l kg 31 16 12 kg 60 8'38 kg 15 4*35 kg 33 2'14 kg 80 0'86 kg 85 1*05 kg 88 1-28 kg 38 i:i4 kg 17 29 S:ck. 55 0'34 kg 25 0*10 m 3 16 0 '3 m z 15. Welche Düngemittel dürfen nicht gleichzeitig ausgestreut werden? (Mit Zeichnung.) Diese Frage beantwortet in allerübersichtlichster und kürzester Weise das neben stehende Achteck. Darnach dürfen die mit vollen Linien (-»«*-) nie vermengt oder gleichzeitig ausgestreut werden, während die mit Doppellinien (=) verbundenen erst kurz vor ihrer Verwendung und die it dünnen einfachen Linien ( ) verbundenen jeder zeit gleichzeitig angewendet werden dürfen.