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Stempel und Gebühren
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und so fort von je 3000 K
und so
fort bis 16.000 K;
und so
fort bis
8000 K;
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um 2 K mehr, wobei ein
Restbetrag unter 3000 K
als voll anzunehmen ist.
Dieser Skala unterliegen
Wechsel, deren Zahlung
bei Ausstellung im Jnlande
spätestens in 6 Monaten,
bei Ausstellung im Aus
lande spätestens in 12 Mo
naten erfolgen soll; für
AnweisungenvonKaus-
leuten oder auf Kaufleute,
wofern die Leistung in Geld
besteht und die Zahlbarkeit
nicht auf.höchstens 8 Tage
vom Ausstellungstage be
schränkt ist; für Schuld
scheine über Vorschüsse
aus Staats- und andere
Wertpapiere oder Waren,
von statutenmäßig zu Vor
schüssen berechtigten An
stalten auf höchstens drei
Monate oder Prolongation
auf gleiche Zeit; endlich
für einseitige Verpflicht
scheine von Kaufleu
ten über Geld, nament
lich auch für Schuldscheine
über Vorschüsse auf Wert
papiere oder Waren.
über 16.000 K ist von je
800 K eine Mehrgebühr samt
außerordentlichem Zuschlag
von 2 K 50 h ju entrichten,
wobei ein Restbetrag unter
800 K für voll anzunehmen ist.
Dieser Skala unterliegen
alle entgeltlichen Rechtsge
schäfte über bewegliche, schätz
bare Sachen, die eine Ver
mögensübertragung, Rechts
festigung oder die Aufhebung
oder Erfüllung einer Ver
bindlichkeit in sich schließen,
worüber eine Rechtsurkunde
unter was immer für einer
Form oder Benennung aus
gefertigt wird oder von wel
chen ohne eine solche Aus
fertigung durch besondere
gesetzliche Anordnung oder
spezielle Gestattung die un
mittelbare Gebührenentrich
tung eintritt, wenn sie nicht
ausdrücklich von der Gebüh
renpflicht ausgenommen oder
einer der anderen Skalen
(I, III) oder der Perzentual-
gebühr, oder im Tarife der
fixen Stempelgebühr zuge
wiesen find, und für Boden
zins-, Erbpacht-, Erbzinsver
träge und Verträge über
Dienstbarkeiten.
la
über 8000 K ist von je 400 K
eine Mehrgebühr samt dem
außerordentlichen Zuschlage
von 2 K 50 h zu entrichten,
wobei ein Restbetrag unter
400K als voll anzunehmen ist.
Dieser Skala unterliegen:
Verträge über Dienstleistun
gen in den im Gesetze be
zeichneten Fällen, Kauf- und
Tauschverträge über beweg
liche Sachen, Lieferungsver
träge, die sich als Verkäufe
beweglicher Sachen darstellen,
entgeltliche Zessionen und
Verzichtleistungen auf andere
Rechte, als: Schuldforde
rungen und Aktien, Hoff
nungskäufe beweglicher Sa
chen, worunter auch Kuxen,
Erwerbungen von Leibrenten
mit beweglichen Sachen,
Schuldscheine auf den Über-,
bringer auf mehr als 10 Jahr?
und die Verträge, durch welche
Aktien- und Kommanditge
sellschaften auf Aktien an
porteur auf länger als
10 Jahre begründet werden.