20 Schenkungsurkunden: unter Lebenden — 1 L von jedem Bogen, auf den Todesfall vom 1. Bogen -'2 K. Sittenzeugnisse — 1 K; für Dienstboten, bezw. gew. Taglohnverdienst 30 H. Tabak- und StemPelverschleißgesuche sowie Lizenzen - 2 K. Tauf- (Geburts-), Trau- und Totenscheine — 1 K. Testamente (Kodizille) — 2 K. Verkündscheine, Aufgebotscheine für jedes Brautpaar — 1 K. Waffenpässe — 2 K. .. Zeugnisse: ,,a) von landesfürstlichen Ämtern und Behörden — 2 K, b) von anderen Behörden, Ämtern oder von Privatpersonen — 1 K, c) für Dienstboten, Ge sellen, Lehrjungen, Taglöhner u. s. w. — 30 h; Armutszeugnisse frei. Das Dostwefen. Mriefpost. Mit der Briefpost werden befördert: 1. Briefe und Schriften ohne Wertangabe; 2. Korrespondenzkarten; 3. Drucksachen (Kreuzbandsendungen); 4. Waren proben und Muster; 5. Zeitungen und periodische Druckschriften; 6. Postanweisungen und 7. Postausträge. Die Adresse jeder Briefpostsendung muß den Bestimmungsort sowie die Person des Empfängers, beziehungsweise die Firma deutlich bezeichnen und bei weniger bekannten oder gleichnamigen Orten zur.Vermeidung einer irrigen Beförderung eine nähere Orts bezeichnung enthalten. Bei gewöhnlichen (unrekommandierten) mit der Bezeichnung „poste restante” versehenen Briefen kann auf der Adresse statt des Namens des Emp fängers eine Angabe in Buchstaben, Ziffern u. dgl. angesetzt werden. Außer den aus die Beförderung oder Bestellung bezüglichen Angaben darf auf der Außenseite des Um schlages noch der Name oder die Firma des Aufgebers u. s. w., aber keine, einer brief lichen Mitteilung gleichzuhaltende Notiz oder Ankündigung u. s. w. enthalten sein. Der Verschluß der Briese soll derart beschaffen sein, daß dem Inhalte derselben ohne Verletzung des Verschlusses nicht beizukommen ist. Für Briefe nach Ländern der heißen Zone empfiehlt es sich, zum Verschluß nicht Siegellack, sondern Oblaten oder ein anderes, durch Wärme nicht auflösbares Material zu verwenden. Das Gewicht der Briefe und Schriftenpakete darf in Österreich-Ungarn, nach Bosnien und der Herzegowina und nach Deutschland 250 Gramm nicht übersteigen, nach allen anderen Ländern ist das Gewicht unbeschränkt. Die Frankomarken sollen auf der Adreßseite des Brieses in der oberen Ecke rechts aufgeklebt werden. Stempelmarken sowie Wertzeichen fremder Postverwaltungen dürfen zur Frankierung nicht verwendet werden. Briefmarken find zu 1, 2, 3, 5, 6, 10, 20, 25, 30, 35, 40, 50, 60 und 72 b, 1, 2 und 4 K, Kartenbriefe zu 6 und 10 b, Korrespondenzkarten zu 5 und 10 h, Korrespondenzkarte mit Antwort zu 10 und 20 b, Streifbänder zu 3 b zur Frankierung von Drucksachen zu beziehen. Die Brief marken können mit der Adresse überschrieben, dürfen jedoch nicht durchstrichen oder mit einer Stampiglie überstempelt werden. Das Durchlöchern derselben mit kleinen Buch staben oder Zeichen ist jedoch gestattet. Aus Briesluverts oder Adreßschleifen ausgeschnittene Briefmarken sind ungültig; die Verwendung bereits gebrauchter Marken ist straffällig. Kartenbriefe, Korrespondenzkarten, Streifbänder, Postbegleitadressen und Postan- weisungsblankette sowie auf privaten Briefumschlägen u. dgl. ausgeklebte Frankomarken werden bei unversehrtem Zustande u. s. w. gegen Entschädigung von 1 b per Stück für neue umgetauscht. Postfrankomarken sind mit dem Umschlage vorzulegen. Briefe. Für gewöhnliche Briefe beträgt die Gebühr ohne Unterschied der Ent fernung in Österreich-Ungarn frankiert: bis 20 Gramm 10 b, über 20 bis 250 Gramm 20 b; unfrankiert: bis 20 Gramm 20 b, über 20 bis 250 Gramm 30 b. Unzureichend frankierte Briefe werden wie unfrankierte Briefe taxiert, jedoch wird der Wert der verwendeten Marken in Abzug gebracht. Für Lokobriefe, das sind solche, welche im Bestellungsbezirke des Aufgabepost amtes bestellt werden, beträgt die Taxe, und zwar für frankierte Briefe: bis 20 Gramm 6 b, über 20 bis 250 Gramm 12 b; für unfrankierte Briefe: bis 20 Gramm 12 b, über 20 bis 250 Gramm 18 b.