18 Stempel und Gebühren I. ZK Z 0 II. « « g « e ä? S Jg> s *■ 0 III. « ■** « s g a ! ä -»* O <S 0 — ‘ K K h K K 1 h K K h ! über bis über bis Über bis 150 — 10 40 — 14 20 — 14 150 300 — 20 40 80 — 26 20 40 * — 26 j 300 600 — 40 80 120 — 38 40 60 —' 381 600 900 — 60 120 200 — 64 60 100 — 64 900 1200 — 80 200 400 1 26 100 200 1 26 j 1200 1500 1 — 400 600 1 88 200 300 1 881 1500 1800 1 20 600 800 2 50 300 400 2 50 1800 2100 1 40 800 1600 5 — 400 800 5 — 2100 2400 1 60 1600 2400 7 50 800 1200 7 50 i 2400 2700 1 80 2400 3200 10 — 1200 1600 10 — 2700 3000 2 — 3200 4000 12 50 1600 2000 12 50 3000 6000 4 — 4000 4800 15 — 2000 2400 15 — 4800 6400 20 — 2400 3200 20 — und so fort von je 3000 K und so fort bis 16.000 K; und so fort bis 8000 K; rt W R P ui w ui ui um 2 K mehr, wobei ein Restbetrag unter 3000 K als voll anzunehmen ist. Dieser Skala unterliegen Wechsel, deren Zahlung bei Ausstellung im Jnlande spätestens in 6 Monaten, bei Ausstellung im Aus lande spätestens in 12 Mo naten erfolgen soll; für AnweisungenvonKaus- leuten oder auf Kaufleute, wofern die Leistung in Geld besteht und die Zahlbarkeit nicht auf.höchstens 8 Tage vom Ausstellungstage be schränkt ist; für Schuld scheine über Vorschüsse aus Staats- und andere Wertpapiere oder Waren, von statutenmäßig zu Vor schüssen berechtigten An stalten auf höchstens drei Monate oder Prolongation auf gleiche Zeit; endlich für einseitige Verpflicht scheine von Kaufleu ten über Geld, nament lich auch für Schuldscheine über Vorschüsse auf Wert papiere oder Waren. über 16.000 K ist von je 800 K eine Mehrgebühr samt außerordentlichem Zuschlag von 2 K 50 h ju entrichten, wobei ein Restbetrag unter 800 K für voll anzunehmen ist. Dieser Skala unterliegen alle entgeltlichen Rechtsge schäfte über bewegliche, schätz bare Sachen, die eine Ver mögensübertragung, Rechts festigung oder die Aufhebung oder Erfüllung einer Ver bindlichkeit in sich schließen, worüber eine Rechtsurkunde unter was immer für einer Form oder Benennung aus gefertigt wird oder von wel chen ohne eine solche Aus fertigung durch besondere gesetzliche Anordnung oder spezielle Gestattung die un mittelbare Gebührenentrich tung eintritt, wenn sie nicht ausdrücklich von der Gebüh renpflicht ausgenommen oder einer der anderen Skalen (I, III) oder der Perzentual- gebühr, oder im Tarife der fixen Stempelgebühr zuge wiesen find, und für Boden zins-, Erbpacht-, Erbzinsver träge und Verträge über Dienstbarkeiten. la über 8000 K ist von je 400 K eine Mehrgebühr samt dem außerordentlichen Zuschlage von 2 K 50 h zu entrichten, wobei ein Restbetrag unter 400K als voll anzunehmen ist. Dieser Skala unterliegen: Verträge über Dienstleistun gen in den im Gesetze be zeichneten Fällen, Kauf- und Tauschverträge über beweg liche Sachen, Lieferungsver träge, die sich als Verkäufe beweglicher Sachen darstellen, entgeltliche Zessionen und Verzichtleistungen auf andere Rechte, als: Schuldforde rungen und Aktien, Hoff nungskäufe beweglicher Sa chen, worunter auch Kuxen, Erwerbungen von Leibrenten mit beweglichen Sachen, Schuldscheine auf den Über-, bringer auf mehr als 10 Jahr? und die Verträge, durch welche Aktien- und Kommanditge sellschaften auf Aktien an porteur auf länger als 10 Jahre begründet werden.