19 III. Iür 'gCr&unöett Gebürensatz sammt Zu schlag in. Urkunden Gebürensatz sammt Zu schlag K h K h bis 20 K _ 14 über 1600 K bis 2000 K 12 50 über 20 K „ 40 „ — 26 2000 „ „ 2400 „ 15 — „ 40 „ „ 60 „ — 38 2400 „ „ 3200 „ 20 — „ 60 „ 100 „ — 64 3200 „ „ 4000 „ 25 — „ 100 „ „ 200 „ 1 26 4000 „ „ 4800 „ 30 — „ 200 „ „ 300 „ 1 88 4800 „ „ 5600 „ 35 — 300 „ 400 „ 2 50 5600 „ „ 6400 „ 40 — „ 400 „ „ 800 „ 5 — 6400 „ „ 7200 „ 45 — 800 n „ 1200 „ 7 50 7200 „ „ 8000 „ 50 — " 1200 " 1600 „ 10 Ueber 8000 K ist von je 400 K eine Mehrgebür sammt dem außerordentlichen Zuschlage von 2 K 50 h zu entrichten, wobei ein Restbetrag unter 400 K als voll anzunehmen ist. Dieser Scala unterliegen: Verträge über Dienstleistungen, Kauf- und Tausch verträge über bewegliche Sachen, Lieferungsverträge, die sich als Verkäufe beweglicher Sachen darstellen, entgeltliche Cessionen und Verzichtleistungen aus andere Rechte, als: Schuldforderungen und Actien, Hoffnungskäufe beweglicher Sachen, worunter auch Cuxen, Erwerbungen von Leibrenten mit beweglichen Sachen, Schuldscheine auf den Ueberbringer auf mehr als 10 Jahre und die Verträge, durch welche Actien und Com- manditgesellschaften auf Actien au porteur auf länger als 10 Jahre begründet werden; ferner für Beneficien-Verleihungen nach dem Betrage aller damit verbundenen Jahres bezüge; für Ernennungsdecrete, Pensions-Versicherungs-Urkunden und Provisions-Ver- leihungsdecrete, insofern nicht die Diensttaxe oder die gesetzliche Befreiung derselben ein tritt, nach dem zehnfachen Betrage der Jahrespension oder Provision. Stempel- unä Gebürentarif von Schriften und Urkunden, welche einer festen scalamäßigen oder Percentual-Gebär unterliegen. Abschriften, amtliche, einfache, d. i. nicht vidimierte: wenn sie von einem Gerichte ausgestellt werden bei Rechtsstreitigkeiten von nicht mehr als 100 X wenn sie von anderen Behörden ausgestellt werden amtlich vidimierte bei Rechtsstreitigkeiten von nicht mehr als 100 K nichtamtliche, d. i. von Parteien selbst verfaßte, wenn sie amtlich oder von Notaren vidimiert werden. amtliche und nichtamtliche, von demjenigen, gegen welchen die Urkunde beweisen soll, selbst vidimiert, wie Original-Urkunden; von anderen Personen vidimiert, wie Zeugnisse; Abschriften und Auszüge aus den inländischen Bemessungs-Pro tokollen, welche als amtliche und unter amtlicher Bürgschaft ausgefolgt werden Alters Nachsichtsgesuche Anzeigen Aufkündigungen, außergerichtliche • gerichtliche nebstbei vom 1. Bogen gerichtliche von Capitalien K 72 h 1 „ 2 „ 1 „ 1 „ 50 1 tt 1 tt 1 „ 1 2* 72 72