19 111. Iürr 'gCrßitnbeit Gebürensatz sammt Zuschi, in oft. W. in. Itürr Urkunden Gebürensatz sammtZuschl. in öst. W. m kr. fl. > kr. bis 10 fl. _ 7 über 800 fl. bis 1000 fl. 6 25 über 10 fl. „ 20 „ — ' 13 „ 1000 „ 1200 „ 7 50 „ 20 „ 30 „ — 19 „ 1200 „ 1600 „ 10 — „ 30 „ „ 50 „ — 32 „ 1600 „ „ 2000 „ 12 50 „ 50 „ „ 100 „ — 63 „ 2000 „ „ 2400 „ 15 — „ 100 „ „ 150 „ — 94 „ 2400 „ 2800 „ 17 50 „ 150 „ „ 200 „ 1 1 25 „ 2800 „ 3200 „ 20 — 200 „ „ 400 „ I 2 50 „ 3200 „ 3600 „ 22 50 „ 400 „ „ 600 „ 3 75 „ 3600 „ 4000 „ 25 — 600 „ „ 800 „ 5 Ueber 4000 fl. ist von je 200 fl. eine Mehrgebür sammt dem außerordentlichen Zuschlage von 1 fl. 25 kr. zu entrichten, wobei ein Restbetrag unter 200 fl. als voll anzunehmen ist. Dieser Scala unterliegen: Verträge über Dienstleistungen, Kauf- und Tausch verträge über bewegliche Sachen, Liesernngsverträge, die sich als Verkäufe beweglicher Sachen darstellen, entgeltliche Cessionen und Verzichtleistungen auf andere Rechte, als: Schuldforderungen und Actien, Hoffnungskäufe beweglicher Sachen, worunter auch Cuxen, Erwerbungen von Leibrenten mit beweglichen Sachen, Schuldscheine aus den Uebervringer auf mehr als 10 Jahre und die Verträge, durch welche Actien und Com- mandit-Gesellschaften aus Actien au porteur auf länger als 10 Jahre begründet werden; ferner für Beneficien-Verleihungen nach dem Betrage aller damit verbundenen Jahres bezüge; für Ernennungsdecrete, Penflons-Versicherungs-Urkunden und Provisions- verleihungs-Decrete, insoferne nicht die Diensttaxe oder die gesetzliche Befreiung der selben eintritt, nach dem zehnfachen Betrage der Jahrespension oder Provision. Stempel- mrd Gelmrerr-Tarif von Schriften und Urkunden, welche einer festen scalamäßigen oder Percentual-Gebür unterliegen. Abschriften, ämtliche, einfache d. i. nicht vidimierte: wenn sie von einem Gerichte ausgestellt werden ....... bei Rechtsstreitigkeiten von nicht mehr als 50 fl wenn sie von anderen Behörden ausgestellt werden amtlich vidimierte bei Rechts strWigkeiten von nicht mehr als 50 fl nichtämtliche, d. i. von Parteien selbst verfaßte, wenn sie ämtlich oder von Notaren vidimiert werden ämtliche und nichtämtliche, von demjenigen, gegen welchen die Urkunde beweisen soll, selbst vidimiert, wie Original-Urkunden; von anderen Personen vidimierte, wie Zeugnisse; Abschriften und Auszüge aus den inländischen Vermessungs Protokollen, welche als ämtliche und unter ämtlich er Bürg schaft ausgefolgt werden Altersnachsichts-Gesuche Anzeigen Aufkündigungen, außergerichtliche gerichtliche nebstbei vom 1. Bogen gerichtliche von Capitalien - fl. 36 kr. - „ 25 „ - „ 50 „ ft 50 „ - „ 50 „ - „ 50 „ - „ 50 - 50 „ - „ 36 „ - „ 36 2*