37 «) Maschinen- und Geräthekunde; ß) Bodenkunde und Düngerlehre; y) allgemeiner und specieller Pflanzenbau, nebst Obst-, Hopfen- und Gemüsebau; d) Thierzucht- und Gesundheitslehre, bezüglich der wichtigeren Nutz thiere; s) Betriebslehre und bäuerliche Buchführung; C) das Wichtigste über den Waldbau. Gesang und Turnen sollen nach Möglichkeit gepflegt werden. Den Umfang, in welchem die einzelnen Gegenstände gelehrt werden sollen und die Vertheilung der letzteren auf die einzelnen Jahrgänge und Semester stellt der Lehrplan, welchen der Landesausschuß bestimmt, fest, doch ist hiebei an dem Grundsätze festzuhalten, daß die begründenden Fächer ent weder gänzlich oder wenigstens hinreichend absolvirt sein müssen, bevor die darauf begründeten Hauptfächer an die Reihe kommen. Für die Schüler der Anstalt wird wöchentlich eine Stunde dem Religionsunterrichte gewidmet. §. 9. Methode des Unterrichtes. Der Unterricht soll sich an die in der Volksschule erworbene Vorbildung anschließen, möglichst populär gehalten und besonders auf gründliche An eignung des Wesentlichen bedacht sein; er soll, wo nur immer thunlich, von der Anschauung ausgehen, sich auf Experimente und Demonstrationen stützen und durch stete Rücksichtnahme auf heimatliche Verhältnisse wie durch An wendung der entwickelnden Lehrform das Verständniß des ermittelten Lehr stoffes ermöglichen. §. 10. Arbeiten der Schüler. Außer der für den theoretischen Unterricht erforderlichen Zeit werden die Zöglinge angehalten, sich in allen landwirthschaftlichen Arbeiten zu üben und sich in denselben eine gewisse Fertigkeit anzueignen. §. 11. Landwirtschaftliche Ausflüge. Zur Unterstützung des Unterrichtes können alljährlich unter Leitung eines Mitgliedes des Lehrkörpers Ausflüge in die Umgebung der Anstalt behufs Besichtigung von Musterwirthschaften u. s. w. unternommen werden. §. 12. Lehrpersonale. Das Lehrpersonale der Anstalt besteht: a.) aus einem Director; d) aus einem Lehrer; c) aus einem Gärtner oder Hilfslehrer. Die Ernennung derselben erfolgt über vorausgegangene Ausschreibung durch den Landesausschuß, und zwar zunächst provisorisch, welche erst nach einer dreijährigen vollkommen entsprechenden Dienstleistung in eine definitive Ernennung übergehen kann. Der Director und Lehrer treten von der Zeit ihrer destnitiven Anstellung in die Categorie der Landesbeamten mit den durch