— 13 — §• 86. Rechtsverbindliche Urkunden des Vereines sind vom Vorstande dem Rechnungsführer und einem Ausschüsse zu unterfertigen. §. 27. Die Verwaltung des Vereins - Vermögens, sowie über- ‘ Haupt die ganze Leitung des Vereines hat ein für allemal unter den, von und aus den wirklichen Mitgliedern ge¬ wählten Ausschuß zu verbleiben, und nie einer andern Lei¬ tung anheim zu fallen. §. 28. Der gesammte Geschäftsverkehr des Vereines, die Auf¬ bewahrung der Kasse und die periodischen Zusammentritte haben beim Vereinsvorstande statt zu finden. Die Zusammentritte werden so bestimmt, daß alle Monate und zwar immer am letzten Sonnlag in jedem Monate der ganze leitende Ausschuß zusammen zu treten hat, um die Ein- und Auszahlungen zu vollziehen, über die zur Aufname gemeldeten Mitglieder zu berathen und abzustimmen und Auskünfte zu ertheilen. §. W. . Die Jahresversammlung sämmtlicher Mitglieder findet im Monate Jänner statt, und wird ein summarischer, kürz zusammengefaßter Rechnungsabschluß über die Einnahmen und Ausgaben an die Mitglieder hinausgegeben. §• 30. Bei der im §. 29. bestimmten Zahres - Versammlung haben sämmtliche Mitglieder zu erscheinen, diejenigen welche aber nicht erscheinen, find auch nicht berechtiget, ihre Stimme auf ein anwesendes Mitglied zu übertragen, sondern müssen sich den Beschlüssen der bei der Versammlung ge¬ genwärtigen Mitglieder fügen.