kann, daß die auf feindliche Schiffe berechneten Angriffe auch neutrale Schiffe treffen. 3. Die Schiffahrt nördlich um die Shetlcmdsinseln in dein östlichen Gebiet der Nordsee und in einem Streifen von min- destens 30 Seemeilen Breite entlang der niederländischen Küste ist nicht gefährdet. Berlin, den 4. Februar 1915. Der Chef des Admiralstabs der Marine von Pohl. Zur Erläuterung dieser Bekanntmachung rvurde den verbündeten, den neutralen und den feindlichen Mächten die nach- stehende Denk- schrift mitgeteilt: Denkschrift der Kaiserlich Deut- scheu Regierung über Gegen maß- nahmengegendie Völkerrechts wid- rigen Maßnah- menEnglandszur Unterbindung des. neutralen Seehandels mit Deutschland. Seit Beginn des gegenwärtigen Krie¬ ges führt Groß- britannien gegen Deutschland denHan- delskrieg in einer Weise, die allen völ- kerrechtlichen Grund- sähen Hohn spricht. Wohl hat die Briti¬ sche Negierung in mehreren Verord¬ nungen die Londoner Seekriegsrechtserklä- ruug als für ihre See- streitkräfte maßge- bend bezeichnet; in Wirklichkeit hat sie sich aber von dieser Erklärung in den wesentlichsten Punk- tenlosgesagt, obwohl ihre eigenen Bevoll- mächtigten auf der Londoner Seekriegs- rechtskoufereuz deren Beschlüsse als gelten- des Völkerrecht an- erkannt hatten. Die Britische Negierung hat eine Reihe von Gegenständenauf die Liste der Konter- bände gesetzt, die nicht oder doch nur sehr mittelbar für kriege¬ rische Zwecke ver- wendbar sind und daher uach der Lou- doner Erklärung wie nach allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts überhaupt nicht als Konterbande bezeichnet werden dürfen. Sie hat ferner den Unterschied zwischen -ab- soluter und relativer Konterbande tatsächlich beseitigt, indem sie alle für Deutschland bestimmten Gegenstände relativer Konterbande ohne Rücksicht auf den Hafen, in dem sie aus- geladeu werden sollen, und ohne Rücksicht auf ihre feindliche oder friedliche Verwendung der Wegnahme unterwirft. Sie scheut sich sogar nicht, die Pariser Seerechtsdeklaration zu ver- letzen, da ihre Seestreitkräfte von neutralen Schiffen deutsches Eigentum, das nicht Konterbande war, weggenommen haben. Über ihre eigenen Verordnungen zur Londoner Erklärung Eiue deutsche Skiläuferpatrouille in den Vogesen. Nach einer Zeichnung von Hans Treiber. hinausgehend, hat sie weiter durch ihre Seestreitkräfte zahl- reiche wehrfähige Deutsche von neutralen Schiffen wegführen lassen und sie zu Kriegsgefangenen gemacht. Endlich hat sie die ganze Nordsee zum Kriegsschauplatz erklärt und der neu- tralen Schiffahrt die Durchfahrt durch das offene Meer zwischen Schottland und Norwegen wenn nicht unmöglich gemacht, so doch aufs äußerste erschwert und gefährdet, so daß sie gewisser- maßen eine Blockade neutraler Küsten und neutraler Häfen gegen alles Völkerrecht eingeführt hat. Alle diese Maßnahmen verfolgen offensichtlich den Zweck, durch die völkerrechtswidrige Lahmlegung des legitimen neutralen Handels nicht nur die Kriegführung, sondern auch die Volkswirtschaft Deutschlands zu treffen und letzten Endes auf dem Wege der Aushungerung das ganze deutsche Volk der Vernichtung preiszugeben. Die neutralen Mächte haben sich den Maßnahmen der Britischen Regierung im großen und gan¬ zen gefügt; insbeson- dere haben sie es nicht erreicht, daß die von ihren Schiffen völker- rechtswidrig wegge- nommenen deutschen Personen und Güter von der Britischen Regierung herausge- geben worden sind. Auch haben sie sich in gewisser Richtung sogar den mit der Freiheit der Meere unvereinbaren eng- lischen Maßnahmen angeschlossen, indem sie offenbar unter dem Druck Englands die für friedliche Zwecke bestimmte Durchfuhr nach Deutschland auch ihrerseits durch Aus- fuhr- und Durchfuhr- verböte verhindern. Vergebens hat die Deutsche Regierung die neutralen Mächte darauf aufmerksam gemacht, daß sie sich die Frage vorlegen müsse, ob sie an den von ihr bisher streng beobachteten Bestim- mungen der Londo¬ ner Erklärung noch länger festhalten könne, wenn Groß- britannien das von ihm eingeschlagene Verfahren fortsetzen und die neutralen Mächte alle dieseNeu- tralitätsverletzungen zuungunsten Deutschlands länger hinnehmen würden. Groß- britannien beruft sich für seine völkerrechtswidrigen Maß- nahmen auf die Lebensinteressen, die für das Britische Reich auf dem Spiele stehen, und die neutralen Mächte scheinen sich mit theoretischen Protesten abzufinden, also tatsächlich Lebens- interessen von Kriegführenden als hinreichende Entschuldigung für jede Art von Kriegführung gelten zu lassen. Solche Lebensinteressen muß nunmehr auch Deutschland für sich anrufen. Es sieht sich daher zu seinem Bedauern zu militärischen Maßnahmen gegen England gezwungen, die das englische Versah- ren vergelten sollen. Wie England das Gebiet Zwischen Schottland und Norwegen als Kriegsschauplatz bezeichnet hat, so bezeichnet 218