— 9 ~ Rtibrica X. Bon den übrigen Stolgebnhrniffen. Für eine Kindstaufe ohne allen Unterschied fl. h2 1 / 2 kr. An Folge Allerh. Entschließung vom 24. Oktober 1783 ist diese Taxe aufgehoben und es hat Niemand weder für eine Taufe noch für das Einschreiben etwas zu entrichten. Dem Meßner oder Schulmeister soll der dritte Theil dessen, was für den Priester ausgemessen worden, jedoch ohne dessen Entgelt abgereicht werden. Für das Hervorsegnen der Kindbetterin solle nichts begehrt werden, jedoch das frei willig Anerbotene anzunehmen erlaubt sein. Für eine Kopulation . . . . 1 fl. 5 kr. Dem Meßner oder Schulmeister das Drit tel mit 35 „ Für dreimaliges Verkünden der Braut personen 5 2 Vä „ Sofern von den Hochzeitsparteien ein be deckter Stuhl zuni Knien anverlangt wird, hievon solle zwar 1 fl. 5 kr. bezahlet, dem Meßner davon doch nicht mehr dann 35 kr. gebühren, die übrigen 70 kr. hin gegen zur Kirche verrechnet werden. Uebrigens sind auch öffentliche Tauf-, Kopu- lations- und Todten-Protokolla zu halten, aus welchen, wenn ein Schein, oder Attestatum unter der gewöhnlichen Ferti gung anverlangt wird, dafür zu zahlen ist, und zwar von dem Bürgerstande . „ 52'/z „ Von dem höhern Stande aber . . . 1 „ 5 „ Diese festgesetzte Stolordnung wird hiermit samment- lich hierländig k. k. Kreisämter, wie auch denen Eingangs erwähnten Obrigkeiten und Seelsorgern mit dem Befehl zugefertigt, das erforderliche zu verfügen, daß solche nicht nur durch öffentlichen Ruf, sondern durch stäte Anheftung bei den Kirchen, Kanzleien, Rath- und Gerichtshäusern, wie auch Stadt-, Markt- und Ortschaftsthoren, wie auch bei allen Amtleuten als eine Jedermann zu wissen nöthige