(Fortsetzung.) Von Kaiser Karl v. und Erzherzog Ferdinand L. bis zum Tode Kaisers Mathias - von 1519—1619, K arl und Ferdinand, die Enkel Kaisers Maximilian I., Söhne des Erzherzogs Filipp von OestmW"uM berllittigin Johanna vom Kastilien, die rechtmäßigen Erben der österreichischen Länder, waren zur Zeit des Todes ihres Großvaters weit entfernt von Oesterreich. Karl war seinem früh verstorbenen Vater auf dem Throne Kastiliens gefolgt, Ferdinand war in den belgischen Pro¬ vinzen, welche Kaiser Maximilian mit seiner ersten Gemalin Maria Herzogin von Burgund an t Oesterreich gebracht, hatte. ... P Kaiser Maximilian hatte in seinem letzten Willen angeordnet, daß die von ihm eingesetzten Landeshaupt- und Amtsleute nach seinem Tode in ihren Aemtern und Würden verbleiben sollen, bis seine Nachfolger andere Verfügungen treffen würden; die Stände unseres Landes aber hatten es bei den obwaltenden Zeitverhältnissen und wegen Der Abwesenheit der neuen Landesherren, wohl auch im patriotischen Eifer, für nöthig erachtet, sich zur Berathung über die zum Wohle des Landes und zur Aufrechthaltung der Ordnung in demselben zu treffenden Maßregeln am 2. Februar 1519 — also kaum 3 Wochen nach Maximilians Tode — in Linz zu versammeln. Da wurde aus sämmtlichen Ständemitgliedern ein Ausschuß von 64 erwählt, welcher bis zur Ankunft eines der neuen Landesherren die Regierung führen sollte, und welchem allerseits Gehorsam angelobt wurde. Auch wurde zur Aufrechthaltung der inneren Ruhe und Ordnung ein Wachekorps von 100 leichten Reitern errichtet, welche man Hußaren nannte. Noch wurde beantragt, daß im Nothfalle die drei oberen Stände — Prälaten, Herren und Edle — auf ihre Kosten Truppen ausrüsten, wozu die laudesfürstlichen Städte verhältnißmäßige Beiträge liefern sollten. Dergleichen geschah auch in den übrigen Erbländern. \ Diese von den Landesständen im Drange der Zeitverhältnisse getroffenen Maßregeln waren, wenn gleich im Allgemeinen von den Landesfürsten gutgeheißen, dennoch als eine Eigenmächtigkeit und Anmaßung angesehen worden und diese hatten mittlerweile andere Befehle ^ und Anordnungen erlassen. Erzherzog Ferdinand hatte mit Urkunde vom 12 Juli d. I. seinem Bruder,^ dem Könige Karl von Spanien, die Vollmacht gegeben, sich auch in seinem Namen in Oesterreich hul¬ digen zu lassen; König Karl, der mittlerweile zum deutschen Kaiser erwählt worden war, hatte Bevollmächtigte nach Oesterreich gesendet, mit dem Befehle, daß sich die Stände unseres Landes am 20. Jänner 1520 zu Linz versammeln und ihre Erbhuldigung an die Bevollmächtigten leisten, wogegen sie die Bestätigung ihrer Privilegien erhalten werden; unter Einem hatte der Kaiser auch befohlen, daß die Stände seinen Abgeordneten die Kammergüter wieder zur Verfügung stellen sollten, „über welche sie sich ungesetzlicher Weise zu schalten angemaßt hätten." — Den Abgeordneten der österreichischen Länder, welche indessen an fein Hoflager nach Spanien gekommen waren, gab der Kaiser am 1. November folgenden schriftlichen Bescheid: „Daß ihn die Ergebenheitsbezeu¬ gungen seiner österreichischen Unterthanen wohl freue und er die von den Ständen getroffenen Anordnungen im Allgemeinen billige, daß es aber süglicher gewesen wäre, wenn sie sich die Re¬ gierung nicht selbst angemaßt hätten, mit Hintansetzung der vom Kaiser Maximilian eingesetzten Beamten." Die Stände unseres Landes, wie auch der anderen Erbländer, hatten sich Vorstellungen wegen des Aktes der an die kaiserlichen Abgeordneten zu leistenden Erbhuldigung ^ erlaubt und sich auf das alte Herkommen berufen, nach welchem bis dahin der Landesherr stets in eigener Person die Huldigung entgegen genommen habe, sich aber endlich doch entschlossen, die Huldigung an die kaiserlichen Abgeordneten zu leisten und von denselben die Bestätigung ihrer Privilegien entgegen zu nehmen, welche beide Akte auf dem Landtage zu Linz am 20. Jänner 1520 vor sich gegan¬ gen waren. Auf einem anderen Landtage, am Montage nach Michaeli desselben Jahres, wurde die lan¬ desherrliche Verordnung bekannt gegeben: „Daß wichtigere Landes-Angelegenheiten an die kaiserliche