Bindende präjudizielle Wirkung für andere Fälle haben die Entscheidungen des Jnvalidenentschädigungs- gerichtshofes ebensowenig wie die des Verwaltungs¬ gerichtshofes im Verwaltungsverfahren. 48. Wann muß die Klage beim Juvalidenentschädigungsgericht überreicht werden? Klage der Finanzverwaltnng. Vorläufiger Bezug einer Rente. Die Klage muß bei sonstigem Ausschlüsse innerhalb sechs Monaten nach Zustellung der Kommissionsentscheidung eingebracht werden. Nur in ganz besonders berücksichtigeiiswerten Fällen kann ausnahmsweise auch eine verspätete Klage angenommen werden. Eine aufschiebende Wirkung hat die Klage nicht. Bemerkt wird, daß auch die Finanzverwaltung des Staates klagen kann, wenn ihrer Meinung nach keine Rente hätte zuge¬ sprochen werden sollen oder nur in geringerer Höhe. Wird von der Finanzverwaltung geklagt, weil ihrer Ansicht nach den Hinterbliebenen gar kein Anspruch zusteht, so erhalten sie bis zur gerichtlichen Entscheidung bei dringendem Bedarf nur die Hälfte der zuerkannten Rente als vorläufige Unter¬ stützung. Bei einer Klage der Finanzverwaltnng auf bloße Herab¬ setzung der Rente erhält die Partei bis zur gerichtlichen Ent¬ scheidung die Rente in nicht bestrittenem Ausmaße, also das, was die Finanzverwaltung anerkennt. Bleibt es bei der Entscheidung der Kommission, erhält die Partei natürlich Nachzahlung. Wenn die Rente nach der gerichtlichen Entscheidung hinter der vorläufig gewährten Unterstützung oder Leistung zurückbleibt, brauchen die Empfänger das Mehrempfangene aber nicht zurück¬ erstatten. 49. Gibt es im ganzen Verfahren Stempel und Gebühren? Porti? Nein. Alle erforderlichen Eingaben und Protokolle sind unbe¬ dingt stempelfrei, Beilagen sind bei der Benützung im Verfahren bedingt von Stempel und Gebühren befreit. Auf diesen ausgestellten Dokumenten soll der Vermerk stehen: stempelfrei zur Geltendmachung eines Hinterbliebenenrentenanspruches. Portofreiheit besteht nicht. Es empfiehlt sich vielmehr zum Nachweise der Vorlage eines Dokumentes oder Ergreifung eines Rechtsmittels, Briefe an die Jnvalidenämter und Kommissionen eingeschrieben auszugeben.