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4. Stipendien.
Über Stipendien in dieser Zeit haben wir nur spärliche Nach-
richten; dass schon. welche existierten, erfahren wir aus einer
Note des k. k. Hauptmannes und Bürgermeisters. von Jinz, Pfüll
Edlen von Ehrenheim, ddo. ı9. Juli 1788, in welcher der Direction
der Normalschule bekanntgemacht wird, dass das von dem Stadt-
magistrat zu verleihende sogenannte Auerische Stipendium per 40 fl.
durch Austritt „des hiesigen Bürgers Sohn”, Xaver Gamon, erledigt sel.
5. Prüfungen.
Die Finalprüfungen wurden bis 1786 wie in der früheren Pe-
riode vor Michaelis abgehalten, 1786 in den letzten Tagen des
August, 1787 .im den ersten Tagen des Juni, 1788 in den letzten
Tagen des Juni oder anfangs Juli; die ‚Semestralprüfungen mitte
Februar oder anfangs Jänner. (Hofdecret v. ı0. December 1787.)
Diese Termine verbleiben bis 1790; denn mit Hofrescript vom
7. Juni 1786 wurden die Ferien auf die Monate Juli und August
verlegt, daher das Schuljahr mit ı. October beginnt. Die Ein-
ladungen werden nunmehr in ı2 Exemplaren der Landesregierung
eingeschickt.
Das Prüfungslocal ist seit 1781 der Rathhaussaal; seit 1786 wird
wieder in ‚der Anstalt geprüft. Die Prüfungen beanspruchen wie
früher 2 Tage; geprüft wird von 9—12 Uhr und von 3—5 Uhr und
zwar nicht bloß von.den Lehrern, sondern auch‘ von Fremden oder
doch. von der „dirigierenden Person”, und es‘ müssen dabei. simmt-
liche Schüler aufgerufen werden. (Conf. Prot. 5. Juni 1781.)
Genaue‘ und strenge Bestimmung der Fortgangsclässen ver:
langte man schon. damals: das erfahren wir aus dem Regierungs-
decrete vom 29. September 1789, in welchem dem Director bemängelt
wird, dass ein Schüler ein Zeugnis erhielt mit der Bemerkung „ver-
dient ‚der [L. Classe noch beigezählet zu werden”. — Die Prüfungs-
resultate sind fast durchgehends recht befriedigende; ja die Zeich-
nungen der Schüler wurden von der Akademie der bildenden Künste
in Wien „ganz artig” befunden. (Hofdecr. ı3. März 1788;) Später
ist ein eigener „Zeichnungsdirector der Volksschulen” mit dem Ämts-
sitze in Wien: oberste Begutachtungsinstanz für die Zeichnungen.
: Mit Regierungsverordnung vom 10. August 1784 wurde anbe-
fohlen, bei den Prüfungen der Candidaten für die lateinischen Schu-
len und in den darüber auszustellenden Zeugnissen genauer zu sein.
Der‘ Lehrkörper glaubt nie gegen die Vorschriften verstoßen zu