20 > sich vorbehalten hatte, war die Landesregierung an die vereinigte Hofkanzlei in Wien, welcher der Kanzler vorstand, angewiesen. Weder die Collegial-Versammlungen, noch die Consesse konnten bei der drohenden politischen Constellation die ihnen zugedachte Wirksamkeit antreten, da man bald jede freiere Bewegung mit Rück- sicht auf das Fortschreiten der französischen Revolution selbst auf dem Gebiete des Unterrichtswesens für gefährlich hielt. Aus der- selben Ursache erklären sich die strengen Censurmaßnahmen. — Das Organon für die Regelung des Unterrichtswesens dieser Periode ist die „Nachricht von einigen Schul- und Studienanstalten in den österr. Erblanden” (Wien 1791, bei v. Kurzbeck); nachgedruckt unter dem- selben Titel in Linz bei Joh. Thomas, Edlen v. Trattnern (1792) mit den Durchführungsbestimmungen für Oberösterreich im Anhange. Daraus ist zu entnehmen, dass nur die ordentlichen, besoldeten und mit Decreten angestellten Lehrer Mitglieder der Collegial-Ver- sammlung sind. Director Pacher führt den Vorsitz. Der Studien- consess besteht aus dem Rector des Lyceums als Vorsitzenden und drei Beisitzern, nämlich dem Schuloberaufseher Mayrhofer, dem Gymnasialpräfecten ‘und einem Vertreter der drei weltlichen Facul- täten. Die Leitung des Studiums in Kremsmünster bleibt dem Con- sesse überlassen. Bei den Semestralprüfungen der Normalschule hat der Schuloberaufseher die Aufgaben zu den schriftlichen Ausarbei- tungen vorzulegen. "Der Studienconsess berichtet jedes: Halbjahr an die Landesregierung über den Zustand. jeder Anstalt und begutachtet die Vorschläge der , Collegial - Versammlung bei Stipendien - Ver- leihungen. Die Ferien sind dieselben wie an der Wiener Universität. Am 6. Juli 1792 trat der Lehrkörper der Linzer Normalschule zur ersten Collegial-Versammlung zusammen; er hielt während des zehnjährigen Bestandes des Studienconsesses im ganzen 147 solcher Versammlungen ab, die letzte am 19. October 1802. Da es nunmehr den Lehrern in diesen Lehrerversammlungen erlaubt ist, „ihre auf Verbesserung der Erziehung und Lehranstalten abzielenden Meinungen mit anständiger Freiheit aufzudecken” (Lehrer Schwarz .in seiner Eingabe vom 8, August 1792), so darf es uns nicht Wunder nehmen, wenn von dieser Freiheit der umfassendste Gebrauch gemacht wird. Voß referiert über die Frage, ob es angenehm sei für den Lehrer, zugleich aber auch thunlich, am Donnerstag einen‘ ganzen „Regrea- tionstag” zu haben, und‘ bringt seine Ansicht vor über die Frage, was bei den Schülern den Ausschlag zu ihrer Belohnung gäbe. Am interessantesten ‚ist seine. Äußerung über obgenannte „Nachricht”:; ‚er