14 was ihnen auch im Laufe von 100 Jahren gelang. Bei Kirchen aber blieben die Vogte noch fortbestehen. v terthane n - V erhältniss e. Die Unterthanen hatten an die Grundherren verschiedene Abgaben zu leisten. Zur Einbringung derselben bildete die Grundherrschaft sogenannte Aemter. Solcher Aemter hatte z. B die Herrschaft Reichenstein mehrere: Das Amt “n beJ: ^ft' das Tragweiner, Wartberger- und Waidersfeldner Amt Der Vorsteher eines solchen Amtes hieß Amtmann, der außer¬ dem noch die Obliegenheit eines Frohnboten hatte und aus Gilten und Grundstucken ferne Entlohnung zog. . . Die Giebigkciten und Leistungen bestanden, nach einem Anschlag der Herrschaft Rerchenjtein, den wir später ausführlich bringen werden ,n wand elb aren und n nw a n de lb a r e n G e s ä l le n. 11 -c ."vH, legieren gehörten t Der Gelddienst der behausten und Ueberlandunterthanen der Kncheldienst, die jährliche Landsteuer, das Anfall und Bestandgeld. r-rr Wandelbare Gefälle waren das Rüstgeld, die Robot, das Tax- gesalle, die Holden- und Juleutesteuer. der Zehent, die Ablösung für den Hofochsen, das Protocollgefälle, der Wildbann uud das Fischwaffer u.- J? ,em Unterthan seinen Verpflichtungen nicht nach, oder be¬ wirthschaftete er das Gut schlecht, so konnte er auf ein kleineres versetzt oder ganz abgestlftet werden, was dann meistens zu Lichtmeß geschah. Der Unterthan durfte das Gut nicht verschulden oder verkaufen konnte eres aber nicht bewirthschaften, so fiel es der Herrschaft anheiim geschloffen^ (func,us mstructus) war von jeder Pfändung aus- M i l i t ä r ve r s a ssu n g. Es erübrigt nur noch einen Blick auf diese zu werfen. ^ , Unter Karl dem Großen war jeder freie Mann wehrpflichtig welcher drei Huben hatte und mußte unter schwerer Strafe ins sseld ziehen. Er hatte sich selbst auszurüsten und auf drei Monate selbst zu verpflegen; kleinere Besitzer mußten mitsammen einen Mann aus¬ rüsten und verpflegen. Frei vom Kriegsdienste waren Bischöfe, Aebte und fester: sie zogen jedoch oft freiwillig mit dem Heere. . Diese Wehrpflicht war aber drückend und gar viele Freie kamen dabei um Hab und Gut. mUtn |tch daher 3» erhalten, gaben sie immer mehr und mehr ihr Befitzthum einem Adeligen unter Vorbehalt des Nutzungsrechtes für sicu und ihre ^yamihe auf Lebenszeit und wurden dessen Dienst¬ mannen. 11 1 Auf diese Weise gingen viele freie Besitzungen an Mächtige verstärkend wurde Unterthan, die Macht des Adels _ So überkam dem Adel und Vasallen der Kriegsdienst, in welchem sie jith oft rhrem Landesherrn gegenüber stü^ig erlmefen.