76 Gstötlen bei der alten Poststraße, Ktthweide bei Nr. 76, Gänsgarten bei Nr. 91 an der Straße nach St. Agatha, Froschan il a. Bei der Erhebung des Fleckens zum Markte war der Ort in sehr trübseliger Lage. Georg Achaz von Losenstein nennt die Bewohner ,arnte Lcut£. Er schreibt an den Kaiser ,ihr Verderben nnd alle Umstand, dass sie wieder aufzurichten weder vermögen noch Gelegenheit finden möchten, sondern meist blos die öde Brandstatt ihren Gläubigern für- schlagen und wider deren Willen sammt Weib uub Kind davon lassen oder ziehen müssten'. Er bittet um das Marktprivilegium, ,demnach durch angebeuten Flecken in das römisch Reich und die oberen Länder eine füntembe Landstraßen gängig, davon auch der kaiserlichen Majestät als Herrn und Landesfürsten ein ewiger Ruhm, Gedächütus, Nutz, Ehr und fürnemblich Gotteslob der armen Unterthanen Hervorschiessen wird, Euere kaiserlichen Majestät wollten mich und gedachte .arnte; Unterthanen des berührten Fleckens Waizenkirchen, so erstlich in üusseristes Verderben gerathen, zum änderten mit Feldbau und Ackerbau gar nicht versehen, drittens zu einiger anderer geringster Hanbtierung bisher nie zugelassen sein, jetzt mit allen kaiserlichen vollgemächtigen Gnaden allergnädigst erquickend Wie berichtet, ertheilte Rudolf IT. das erbetene Privilegium ant 11. Mai 1593 ,auf unserm königlichen: Schloss zu Prag‘. ,Damit nun aber meine Unterthanen zu Wazenkirchen. . . so den merklich Bruustschadeu bestanden, sich ihres Laids widetitmben ergözen möchten, hab ich von besonderen Gnaden, obrigkeitlicher Lieb und Treu willen kraft dieses Briefes meine Unterthanen zu Wazenkirchen, jetzige und künftige, solcher kaiserlichen Gnad und Freiheit gnädiglich fähig machen, sie nach Inhalt des kaiserlichen Freibriefes in den bürgerlichen Stand gradieren und erheben wollen6, urkundet Georg Achaz von Losensteiu zu Eingang der Marktstatuten. Er verlieh dieselben als Erbgrundherr, wie oben bemerkt, am 25. August 1593. Ihre wesentlichen Bestimmungen lernten: Am 2. Januar jeden Jahres werden vier Rathsfreunde und ein Vorsprech gewählt. Drei Tage darauf sollen die Bürger der Herrschaft Weidenholz zwei taugliche Männer für das Marktrichteramt vorschlagen. Diese wählt einen daraus nach ihrem Gutdünken. Das Marktgericht urtheilt über alle im Burgfrieden vorfallenden Händel der Bürger. Die Appellation geht an die Herrschaft. Ohne Vorwissen derselben darf weder der Marktschreiber noch ein Bürger aufgenommen werden. Die sich ankaufenden Bürger erlegen zur Bürgerlade 32 Gulden, wer neben der bürgerlichen Handtiernng auch eiu Handwerk treiben will, überdies 5 G. 2 Sch. Der Herrschaft gehören 2 G., dem Richter 2 Sch. Das Abfahrtsgeld an Richter und Rath beträgt 4 Sch. Von jedem Eimer Wein gelten 6 Kreuzer als Zapfrecht, von jedem Eimer Bier und Most 3 Kreuzer. Dies anstatt des Umgeldes. Die jährlichen Strafgelder gehören halb zur Herrschaft, halb zum Markte, die ,Zuchwäudel von 72 Pfennigen6 dem Richter. Die Bürgerschaft entrichtet zur Herrschaft keilt Freigeld, jedoch ein jährliches Weihnachtsgeld von 80 Gulden, robottet in der Heuzeit an der Wiese über der Hofgasse uub bet bett