Nr. 2 Nachrichten Seite 5 maligen Kriegsteilnehmer, die insgesamt 12 Millionen Kriegsteil¬ nehmer und Kriegerhinterbliebene zusammenfassen, protestieren im Namen der Menschlichkeit gegen die Fortsetzung der im chine- sisch-japanischen Konflikt in der Mandschurei verursachten Gewalt- tätigkeiten und Blutvergießens und fordern in der Besorgnis, daß sonst die Autorität des Völkerbundes eine nicht wieder gut zu machende Schwächung erfahren würde, den Völkerbund auf, alle seine Mittel einzusetzen, um den Feindseligkeiten ein Ende zu hz« reiten und eine friedliche und gerechte Beilegung des Konfliktes sicherzustellen. Die Vertreter der C. I. A. M. A. C. und der F. I. D. A. C. haben gemeinsam am Vormittag des 6. Jänner am Ehrenmal Unter den Linden einen Kranz niedergelegt. Die Rentenabfertigungen bleiben eingestellt! Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat mit Erlaß vom 12. Jänner 1933, Zl. 335—Abt. 4 R/33, bekanntgegeben, daß die Bestimmungen des Bundesmini- sterialerlasses vom 24. Mai 1932, gl. 34.225-Abt. 7/32, wonach die Umwandlung von Invaliden- und Witwen- renten durch Auszahlung einer Abfertigung für das Kalenderjahr 1932 eingestellt wurde, auch weiterhin in Kraft bleiben. Der erwähnte Erlaß lautet: „Die derzeitige Finanzlage des Bundes läßt die im § 36, Absatz 2, Jnvaliden-Entschädigungs-Gesetz, vorge¬ sehene Umwandlung von Invaliden- und Witwenrenten durch Auszahlung einer Abfertigung mangels der er- forderlichen Mittel nicht mehr zu. Infolgedessen sieht sich das Bundesministerium für soziale Verwaltung vor die unausweichliche Notwendigkeit gestellt, für das laufende Kalenderjahr von der weiteren Bewilligung von Abfer- tigungen mit sofortiger Wirksamkeit Abstand zu nehmen." Da der neue Erlaß nur die Einstellung der Abferti¬ gung vorsieht, können Ansuchen um Rentenvorschüffe ein- gebracht und auch erreicht werden, wenn — nicht mit einem ex präsidio-Erlaß auch diese eingestellt werden. Gas Jnvalidenrecht. Aus Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Ein Kurkostenbeitrag ist unzulässig, wenn die Unter- bringung in eine Anstalt möglich ist. Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Schiedskom- Mission dem Anspruchswerber gemäß § 4 IEG. einen Kur« kostenbeitrag für eine Bäderbehandlung in Bad Schallerbach für die Dauer von 4 Wochen bewilligt. Die Gesundheitsabtei- jung der oberösterreichischen Landesregierung hatte Abweisung beantragt, da die Zahl der bisherigen Badekuren dem Erfolge nicht entspreche. Der von der Schiedskommission einvernom¬ mene Sachverständige führte in seinem schriftlichen Gutachten aus: „Als Kriegsschädigung kommt eine traumatische Spon¬ dylarthritis de formans mit konsekutiver Ischialgie in Be- tracht. Eine wesentliche Aenderung haben die bisherigen Bä- derkuren nicht gebracht, es ist daher auch von einer weiteren höchstens eine gewisse Erleichterung zu erwarten. Sie erscheint daher wohl als empfehlenswert, aber nicht als notwendig." 3n der mündlichen Verhandlung erklärte der Sachverständige über Befragen, daß die vom Kriegsbeschädigten angegebene Erleichterung durch eine Bädekur nicht bloß eine subjektiv er- fundene, sondern tatsächlich eine objektiv feststellbare sei und sich über drei bis vier Monate erstrecke. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: Der Geschädigte hat gemäß § 4 IEG. Anspruch auf unent- geltliche Heilbehandlung, welche die von den zuständigen Or- ganen des öffentlichen Gesundheitsdienstes als notwendig er- kannte ärztliche Hilfe, Heilmittel und therapeutische Behelfe umfaßt, und ist gemäß § 5 ÄEG. auf begründetes eigenes Ver- langen von diesen Organen auf Kosten des Bundes in einer Kranken- oder Heilanstalt unterzubringen Nach der zweiten Durchführungsverordnung zu den §§ 4 und 5 IEG. wird die Art der Durchführung der Heilbehandlung auf Grund der Entscheidung der Invaliden-Entschädigungs-Kommission über die Anerkennung des Heilbehandlungsanspruches durch die zu- ständigen Organe des Gesundheitsdienstes des Bundes be- stimmt. Gemäß § 55, Abs. 2, IEG., ist gegen die bezüglichen Verfügungen der Organe des Gesundheitsdienstes die Be- schwerde an die Schiedskommission zulässig. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß dem Kriegsbe- schädigten gegebenenfalls nur die Naturalverpflegung in einer Kranken- oder Heilanstalt auf Kosten des Bundes gebührt, daß ihm aber keinesfalls ein Anspruch auf Ersatz der Verpflegs- kosten zusteht. Soferne daher die Möglichkeit besteht, den Kriegsbeschädigten zum Kurgebrauche in einer Kranken- oder Heilanstalt auf Kosten des Bundes unterzubringen, darf ihm die Invaliden-Entschädigungs-Kommission nicht anstatt dieser Naturalleistung einen Kurkostenbeitrag bewilligen. Der von der Invaliden-Entschädigungs-Kommission einzuhaltende Vor¬ gang ist der, daß sie sich auf die Entscheidung über den An- spruch auf Heilbehandlung beschränkt und die Durchführung der Heilbehandlung dem Organe des öffentlichen Gesundheits- dienstes des Bundes überläßt. Erst wenn gegen die zur Durch- führung der Heilbehandlung getroffenen Verfügungen dieses Organes im Sinne des § 55, Abs. 2, IEG., Beschwerde er¬ hoben wird, kann die Schiedskommission in die Lage kommen, auch über die zur Durchführung der Heilbehandlung notwen- digen Heilbehelfe abzusprechen (vgl. die hg. Erkenntnis vom 4. Februar 1932, R. 307/30, und vom 14. April 1932, R. 97/32). Bei Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze erwies sich die angefochtene Entscheidung aus folgenden Gründen als rechtswidrig: Die Schiedskommission hat einen Kurkostenbeitrag für. Bad Schallerbach bewilligt, obwohl ihr dortselbst zur Kurbehand- lung für Kriegsbeschädigte Plätze in einem Krankenkassenheim zur Verfügung stehen und demnach die Unterbringung des Anspruchswerbers in einer Heilanstalt auf Kosten des Bundes allem Anscheine nach möglich gewesen wäre. Ferner hat die Schiedskommission dadurch, daß sie einen Kurkostenbeitrag für eine Bäderbehandlung in Bad Schallerbach bewilligt hat, die Art der Durchführung der Heilbehandlung selbst bestimmt, an- statt diese Bestimmung dem zuständigen Organe des öffent¬ lichen Gesundheitsdienstes des Bundes zu uberlassen. Die an¬ gefochtene Entscheidung mußte daher als rechtswidrig aufge¬ hoben werden. Wann kann eine Leistung nach htm Jnvaliden-Entschii- digungs Gesetz eingestellt werden? Dem Anspruchswerber ist zuletzt mit Bürobescheid vom 16. Oktober 1926 wegen konstitutionellen Schwachsinnes, der als durch die Kriegsdienstleistung verschlimmert anerkannt wurde, eine Rente entsprechend einer Erwerbsfähigkeitsmin- derung von 65 bis 75 Prozent bis auf weiteres rechtskräftig zuerkannt worden. Nach einer neuerlichen Begutachtung im Jahre 1931 hat die Schiedskommission mit der angefochtenen Entscheidung die Rente gemäß § 32, Abs. 1, IEG., mit Ende September 1931 eingestellt, da nach dem klinischen Gutachten vom 10. September 1931, sowie dem bei der mündlichen Ver- Handlung abgegebenen ärztlichen Gutachten die Kriegsdienst¬ leistung des Anspruchswerbers auf den Krankheitszustand wohl einen verschlimmernden Einfluß gehabt habe, der gegenwär¬ tige Zustand aber nicht mehr auf die Kriegsdienstleistung zu¬ rückzuführen, sondern der seinerzeit als vom Bunde zu ver¬ gütende Allteil am Leiden schon längst erschöpft und somit die Voraussetzung für die Rentenzuerkennung erloschen sei. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung wendet in seiner Beschwerde zunächst ein, daß die dieser Entscheidung zu- gründe gelegenen Sachverständigen-Gutachten keine geeignete Grundlage für den Widerruf der Rente gemäß 8 33 IEG. bilden können, da diese Gutachten im wesentlichen auf ein ähn° liches im Jahre 1923 erstattetes, bei den früheren Entscheidun- gen aber nicht berücksichtigten Gutachten des Sachverständigen Dr. Gamper zurückgreifen. Demgegenüber ist darauf zu ver¬ weisen, daß mit der angefochtenen Entscheidung die Rente ja nicht im Sinne der letzten geführten, gesetzlichen Bestimmungen widerrufen, sondern gemäß § 32, Abs. 1, IEG., eingestellt wurde. Soferne aber die Beschwerde einwendet, daß die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Gutachten auch als Voraussetzung für die Einstellung der Rente schwerlich ver¬