Nachrichten Seite 3 dieser Zuschuß «och während der ersten sechs Wochen der Heilbehandlung zu belassen. VIH. Hinterbliebenenrenten. § 18. Anspruch aus Hinterbliebenenrenten haben: 1. die Witwe,' 2. die Kinder,' 8. der Vater,' 4. die Mntter,' L. der Großvater; 6. die Großmutter,' 7. die elternlosen Geschwister. 8 19. Im Falle des Todes des Geschädigten ans einer im § 1 bezeichneten Ursache hat seine Gattin Anspruch ans Witwenrente. 8 20. (1) Eine Lebensgefährtin, die durch mindestens ein Jahr unmittelbar vor der militärischen Dienstleistung des Geschädigten oder vor dem schädigenden Ereignisse oder durch mindestens ein Jahr unmittelbar vor dem Tode des Geschädigten mit diesem einen gemeinsamen Haushalt führte, ist, wenn eine ansprnchsberechttgte .Witwe nicht vorhanden ist, hinsichtlich der Versor- gnngsansprüche einer Witwe des Geschädigten gleich- gestellt. (2) Von mehreren in Betracht kommenden Lebens^ Sefährtwnen ist nur die letzte anspruchsberechtigt. Im Falle der Erwerbung eines neuen Anspruches auf Witwenrente gebührt nur eine, und zwar die Höhere Reute. 8 21. (1) Eine Witwenrente gebührt nicht, wenn die Ehe getrennt war, ebenso wenn die Gatten aus alleinigem Verschulden der Gattin nicht in ehelicher Gemeinschaft .lebten. (2) Ein Anspruch auf Witwenrente besteht auch Hann nicht, wenn eine erst nach dem schädigenden Er- eignifse geschlossene Ehe noch nicht ein Jahr gedauert hat. Die gemeinsame Führung des Haushaltes als Lebensgefährtin wird in die Dauer einer nachfolgen- den Ehe eingerechnet. 8 22. (1) Die Witwenrente beträgt monatlich, je nach- dem der Wohnort der Witwe einer der im § 12 be¬ zeichneten Ortsklassen angehört: Rentenbetrag in Kronen In der Ortsklasse 12 3 4 »ILnsolangs die Witwe erwerbsunfähig ist ». für mindestens 2 Kin¬ der unter 18 Jahre« zu sorge» hat oder wenn sie das ?5.L«beus» jähr überschritten hat und für mindestens 2Kinder unter 18 Jah¬ ren zu sorge» hat . . 480.000 440.000 400.000 360.000 b)J»solang« dieWitwe erwerbsunfähig ist o. für mindestens 2Kin- der uuter 18 Jahre« zu sorge« hat, oder Wen« fiedas SS.Lebeus- jähr überschritte« hat 300.000 275.000 250.000 225.000 C) IÄV ftftc Witwe« ...... 120.000 110.000 100.000 90.000 (2) Als erwerbsnnfähig nach Absatz 1 gilt die Witwe dann, wenn die Erwerbsunfähigkeit voraus- sichtlich mindestens sechs Monate lang danern wird. (8) An Stelle des Anspruches ans Witwenrente tritt ein solcher aus Abfertigung im dreifachen Aus- maße der Jahresrente, wenn die Witwenrenten- empfängerin sich verehelicht. Im Falle der Berehe- lichung mit einem Jnvalidenrentenempfänger bleibt jedoch der Anspruch ans Witwenrente gewahrt. Ber- ehelicht sich die Witwenrentenempfängeri» mit einem Geschädigten, dessen Erwerbsfähigkeit nicht über 35 vom Hundert gemindert ist oder dessen Erwerbs- fähigkeit nachträglich so znnimmt, daß die Minderung nicht mehr über 33 vom Hundert beträgt, so hat die Witwenrentenempfängerin die Wahl zwischen der Ab- fertignng nnd dem Vorbehalt anf den Weiterbezng der Witwenrente für den Fall des nenerlichen Witwen- standes oder einer Zunahme des Grades der Minde- rnng der Erwerbsfähigkeit des Geschädigte» anf über 33 vom Hundert. Der Anspruch auf Abfertigung wird mit dem auf die maßgebende Veränderung unmittel- bar folgenden Monat erworben. Die Abfertigung ist auch zur Auszahlung zn bringen, wenn die Witwe durch die Verehelichuug die Bundesbürgerfchaft ver- loren hat. (4) An Stelle des Anspruches anf Witwenrente tritt ein solcher anf Abfertigung im dreifachen Ans- maße der Jahresrente, wenn Sie Witwenrenten¬ empfängerin mit einem Lebensgefährten einen ge- meinsamen Haushalt führt. Im Falle der Führnng des gemeinsamen Hanshaltes mit einem Invaliden- empsänger, bleibt jedoch der Anspruch anf Witwen- rente gewahrt. Führt die Witwenrentenempfängeri» einen gemeinsamen Hanshalt mit einem Geschädigten» dessen Erwerbsfähigkeit nicht über 33 vom Hundert ge- mindert ist oder dessen Erwerbssähigkeit nachträglich so zunimmt, daß die Minderung nicht mehr über 35 vom Hundert beträgt, so hat die Witwenrenten- empfängerin die Wahl zwischen der Absertignng und dem Vorbehalt anf den Weiterbezng der Witwenrente für de« Fall des Todes des Lebensgefährten oder einer Zunahme des Grades der Minderung seiner Erwerbs- fähigkeit anf über 33 vom Hundert? in diesem Falle gebührt jedoch die Rente n«r da««, wen« die Witwen- rentenempfängeri« mindestens ein Jahr mit dem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hanshalt geführt hat. 8 23. (1) Im Falle des Todes des Geschädigten aus einer im 8 1 bezeichneten Ursache haben seine Kinder, so- lange sie das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, Anspruch auf Waisenrente. Wenn eine Waise infolge körperlicher oder geichiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen oder wegen be¬ ruflicher Ausbildung die Selbsterhaltnngsfähtgkeit noch nicht-erlangt hat, kann die Waisenrente, und zwar im ersteren Falle unter Umständen auf Lebensdauer, im letzteren Falle längstens bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres zuerkannt werden. (2) Der Anspruch auf Waisenrente erlischt mit der Verehelichung, er ruht für die Dauer einer unentgelt¬ lichen Verpflegung in einer Erziehnngs- oder ähn- lichen Anstalt. 8 24. (1) Den ehelichen Kindern des Geschädigten sind gleichzuhalten: a) seine unehelichen Kinder: b) die von ihm vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses adoptierten oder in unentgeltliche Pflege übernommenen Kinder (Adoptiv- nnd Pflegekinder),'