mmmmmmmmmmmmtmmmmmmmmmmmrn Ein, sicher in Spanien, jedoch unbekannt an welchem Orte, bald nach der Lateransynode abgehaltenes Konzil befiehlt die Abhaltung der Ordenskapitel unter Berufung ans das Dekrctale „in singulis“ und verbietet allen Verkauf oder Hintangabe von Klostergnt als Lehen oder Leibgeding ohne Genehmigung des Bischofes bei Verlust des Amtes des Verleihenden und des Besitzrechtes des Empfängers (o. 8), fordert Einfachheit in der Klei dung und den Gerathen der Religiösen (c. 8) und völlige Ver zichtleistung auf alles Privat-Eigenthum, Einkünfte u. s. s. (o. 10).Dieses ist aber zugleich das einzige Lebenszeichen der beabsichtigten Klostcrreform in Spanien aus dieser Zeit bis zum Konzil von Vienne (1311). — Vergeblich sucht man in zwischen eine Spur von Ordenskapiteln in Deutschland und selbst ans italienischem Boden scheint es nöthig gewesen zu sein, vorerst durch eigens vom päpstlichen Stuhle anbefohlene Visitationen den Weg hiezu zu bahnen. Der Anklang der ver suchten Reform war offenbar gering. Es hätte mindestens ein gewisser Grad von Selbstbewußtsein dazu gehört, daß man die Segnungen dieser, in der Ordensgeschichte Epoche machenden Dekretes zu erproben versucht hätte. Man wartete eben auf kräftigere Impulse und stärkere Mthignng. §. 3. Bemühungen Honorins III. Verordnung jährlicher Ordcnskapitcl. Der NachfolgerJnnocenz' III., Papst Honorins III., war — weit entfernt den großen Gedanken seines Vorfahren auszugeben — eifrig bemüht, denselben mit allem Ansehen seiner apostolischen Würde ins Werk zu setzen. Zeugniß dessen ist sein 1225 erlassenes Sendschreiben an die Aebte der Lombardei und der Trevi- saner Mark.") Der Abt von Montebello, welcher mit einem oder mehreren Aebten die Klöster daselbst visitirt und Statuten kraft apostolischer Vollmacht erlassen zu haben scheint, über reichte selbe dem Papste Honorins III., der letztere revidiren ls ) Mart. Durand, thes. nov. anecd. IV. 167. '”) Es gelaugte gleich den zwei Dekreten Jmiocciiz III. zur allge- meiueu kirchlichen Geltung und findet sich in dec. Greg. 1. c. c. VIII. und beginnt: „Ea quae pro religionis houestate.“