13 lächerlichen und schädlichen Dingen sein. Die Lagerstätten sollen so beschaffen sein, daß man die Schlafenden sehen könne. 8. Die Gastfreundschaft soll nach Möglichkeit jedoch ohne Störung der klösterlichen Ordnung geübt, die Fastenvorschriften der h. Regel nach der Observanz der einzelnen Klöster in Bezug auf die Jüngeren, Schwachen und Kranken eingehalten, die gehörigen Portionen bei Tische aufgesetzt und das Übrig bleibende ohne Abzug durch den Almosenier den Armen verab reicht werden. 9. Die Kleidung der Mönche, die vom weißen oder schwarzen Tuche und nur mit Schaf- oder Wolfpelzen gefüttert sein darf, soll zur rechten Zeit gegen Rückgabe der alten, die an die Armen zu vertheilen ist, gegeben und weder dieser, noch ein anderer Bezug je mit Geld abgelöst werden. 10. Die Reisen der Mönche sollen möglichst beschränkt und aller Ueberflnß in Speise und Trank dabei vermieden und die bestimmte Zeit der Rückkehr genau eingehalten werden. 11. Alle Abson derlichkeit in Speise und Trank ist verboten; für die Erholung der Brüder soll jedoch ein anständiger Ort neben dem Speise saal bestimmt werden, und denen in der Erholung sich befind lichen Brüdern sollen sich weder die übrigen noch auch Laien zugesellen dürfen. Ebenso soll auch im Krankensaale kein Mönch oder Laie mit den Kranken ohne Erlaubniß des Abtes speisen. 12. Ohne Erlaubniß des Obern soll Niemand, auch nicht die Offizialen, etwas geben oder annehmen unter Strafe der Exkom munikation, und letztere sollen gewissenhaft vor ihrem Abte und einigen Aelteren Rechnung ablegen. Ueber Alle, die Privat- eigenthum besitzen, alle Diebe oder falschen Ankläger ist im Ordenskapitel die Exkommunikation l6 ) zu verhängen und dieselbe überdieß 13. am Montag in der ersten Fastenwoche in lsi ) Bezüglich dieser Exkommunikation dünkt es vielen Forschern frag lich, ob selbe als kirchlich giltige Strafe oder nur als häusliche Strafe zu verstehen sei. Es scheint die erstere Annahme die durchaus geschichtlich richtigere; geschichtlich steht nämlich fest, daß die gegen Ver letzer der Armuth ausgesprochene Exkommunikation alle Rechtsfolgen der kirchlichen Exkommunikation nach sich zog; nun wird aber dießbezüglich in den Statuten 12, 13, 14, 15 keine nähere Unterscheidung (etwa nach der Natur des Vergehens, das mit Exkommunikation belegt wird), ge macht. Also scheint es sicher, daß die von Seite der Ordens obern zu ver hängende Exkommunikation als identisch mit der kirchlichen Exkommuni kation aufzufassen sei; selbst der Einwnrf, daß eigentlich die Exkommnni-