§. 1. Das Dekret Jnnocenz I». „In singalls rögnis sive provinciis,“ in welchem die Ordenskapitel anbesohlen werden. Bereits die großen Kirchensynodcn von Paris 2 ) 1212 für Mittelfrankreich und von Montpellier (Montis Pessulani) 3 ) 1215 für Südfrankreich, beide eingeleitet von dem Kardinal Robert Corveonius, der auch in ersterer den Vorsitz führte, während Kardinal Petrus von Benevent die zweite leitete, kündigen die großartigen Bemühungen Jnnocenz III. zur Hebung des Ordenslebens in den beiden Stammorden des heil. Benedikt und des heil. Augustinus an. Die Synode von Paris widmet dem Ordcnsleben den weitaus größten Theil ihrer Statuten (den zwei ten mit 27 und den dritten Theil mit 21 Kanones), und die von Montpellier sucht die Reform der Regularen in 19 Beschlüssen genauer festzustellen (cc. 13—31), ohne daß diese jedoch neue Grundsätze enthielten; es sind vielmehr neue Ueber- arbeitungen der in Gratians Dekret, besonders causa 18. 19. 20. niedergelegten Hauptbestimmungen, welche sowohl die Klunia zenser, als alle, die sich den verwandten Bestrebungen unter zogen, als den Kanon des regulären Lebens bis zu den folgenden Bestimmungen Jnnocenz III. anerkannten. Gegen das Hauptlaster, welches nach dem Ausspruche des heil. Benedikt mit der Wurzel auszurotten ist, proprietatis vitium — die Nichtbeobachtung der Armuth — ist übrigens und gewiß mit Recht das Hauptaugenmerk Jnnocenz III. gerichtet. In der durch die päpstlichen Legaten Hugo, Bischof von Reggio, und den päpstlichen Notar Theodisius^) 1209 zu Avignon abge haltenen Synode verbietet das 15. Statut auf's Nachdrücklichste den Bischöfen, Aebten und Oberen, den Mönchen das Eigenthums recht irgend einer Sache zuzustehen, da dieses nicht einmal der Papst selbst, wie Jnnocenz III. erklärte, erlauben kann. 5 ) Damit stimmt denn auch sein Dekret Cum ad mona- sterium, zuerst an den Abt und Convent von Snbjako erlassen, nachher zur allgemeinen Rechtsnorm des inneren