Interessen der deutschen Reichsangehörigen innerhalb ihrer Gebiete einschlie߬ lich jener, die ihnen durch den gegenwärtigen Vertrag abgetreten worden sind, zurückzubehalten und zu liquidieren. Mit dem freien Abzugsrechte für beweg¬ liches Gut und mit dem Rechte unbewegliches Eigentum zu behalten, ist diese Bestimmung schlechterdings unvereinbar. Artikel 297 enthält jedoch gleichfalls eine Bestimmung, die, wenngleich in nnklarer Fassung, eine ausdrückliche Ausnahme'zugunsten der Optanten zu enthalten scheint. Es heißt nämlich daselbst unter Punkt ch: „Deutsche Reichs¬ augehörige, welche gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages ipso fac|o die Staatsangehörigkeit einer alliierten oder assoziierten Macht erwerben, "gelten nicht als deutsche Reichsangehörige im Sinne dieses Paragraphen." Für diejenigen deutschen Reichsangehörigen, welche die ihnen nach Artikel 84 oder 90 zukommende neue Staatsbürgerschaft wirklich behalten, Ware diese Bestim¬ mung überflüssig. Sie dürfte sich also wohl auf diejenigen beziehen, die die neue Staatsbürgerschaft wohl gemäß des Vertrages erwerben, aber späterhin für den alten Heimatsstaat optieren. Wenn diese Auslegung zutrifft, wäre aller- diugs eine klarere Fassung dieser Stelle zu wünschen, um künftige Strektig- keiten oder Zweifel zu vermeiden. Jedenfalls ist eine Bestimmung dieses Inhaltes vom deutschösterreichischen wie vom deutschen Standpunkt aus unbedingt notwendig, wenn nicht das Optionsrecht durch die drohende Be¬ raubung der Optanten geradezu illusorisch gemacht werden soll. Es muß in diesem Zusammenhange allerdings darauf aufmerksam gemacht werden, daß eine derartige Ausnahmsbestimmung, auch wenn sie bereits in der vorliegenden Textierung des Artikels 297 enthalten sein sollte, durch den Artikel 260 eine wesentliche Einschränkung erfährt, indem nämlich Beteiligungen an öffentlichen Unter¬ nehmungen und an Konzessionen in den abgetretenen Gebieten unter allen Umständen der Enteignung im Wege der deutschen Regierung unterliegen. Abgesehen von dem Eigentume der Optanten, obliegt jedoch zweifellos alles deutsche Vermögen in den abgetretenen Gebieten den Bestimmungen des Artikels 297. Wie bereits bei Besprechung dieses Artikels erwähnt wurde, besteht für Deutschösterreich die große Gefahr, daß die gleichen Bestimmungen auch in unseren Vertrag übernommen werden und die Handhabe dazu bieten, alles in den Nationalstaaten investierte deutschösterreichische Nationalvermögen ohne Entschädigung zu enteignen. Denn die Entschädigung, . die der deutsch- österreichische Staat in diesem Falle de jure gewähren müßte, wird in Wirk¬ lichkeit kaum einen effektiven Wert besitzen. L. Schulden. Durch den Krieg ist der ganze Zahlungsverkehr zwischen den krieg- führenden Staaten und ihren Angehörigen unterbunden worden. Infolge der Unmöglichkeit, die Zahlung zu leisten, konnten zahlreiche Verbindlichkeiten zwischen den Angehörigen der kriegführenden Staaten, die vor dem Kriege oder während des Krieges fällig geworden waren, nicht mehr berichtigt werden. Die Befürchtung ist nicht ungerechtfertigt, daß die Regelung dieser Verbindlichkeiten infolge der tiefgreifenden wirtschaftlichen Veränderungen, die der langandauernde Krieg hervorgerufen hat, und infolge des Herüber- spielens der wirtschaftlichen Kampfmaßnahmen auf das Gebiet des privaten Verkehres mannigfachen Schwierigkeiten begegnen und zu zahllosen Reibungen, Streitigkeiten und gerichtlichen Klagen führen wird. Um diese Schwierigkeiten zu mildern und die Abwicklung der gegenseitigen Verbindlichkeiten zu. erleichtern, sieht Artikel 296 ein zentralisiertes Prüfungs- und Abrechnungsverfahren vor, das jedoch nur zwischen Deutschland und