Selbstbestimmung der Völker kaum denken. Die ganze Bestimmung ist voll¬ kommen überflüssig und wäre am besten einfach zu streichen. Sollte dies nicht möglich sein, so wäre zum mindesten eine Änderung des Artikels in folgender Form anzustreben: „L'Allemagne reconnait et respectera strictement l’entiere in- dependance de 1’Antriebe, dans les frontieres, qui seront fixees par le Traite passe entre cet etat et les puissances alliees et associees; eile respectera strictement le droit absolu de cet etat de disposer de soi-meme en pleine liberte.“ Durch diese Fassung wäre ausgesprochen/ daß Deutschland die Unab¬ hängigkeit Deutschösterreichs und dessen Recht, über sich selbst zu bestimmen, unbedingt achten muß. Es gewährt also der feindlichen Koalition die Sicher¬ heit, daß Deutschland auf Deutschösterreich keinen Druck oder Zwang zur Herbeiführung des Anschlusses üben wird. Schreitet Österreich jedoch aus freiem Willen zur Vereinigung mit Deutschland, so ist es nach dieser Fassung von keiner Zustimmung abhängig. Sollte eine Änderung in diesem Sinne sich nicht als erreichbar heraus¬ stellen, so müßte zum mindesten sichergestellt werden, daß die Entscheidung des Bundesrates mit Majorität erfolgt und nicht schon der Einspruch einer ein¬ zelnen, dem Anschlüsse notorisch feindselig gegenüberstehenden Macht genügt, ihn zu verhindern. Zu diesem Zwecke wäre als letzte Rückzugslinie die Bei¬ fügung des folgenden Zusatzes zu dem Artikel 80 zu verlangen: „Dans les matieres visees dans cet article les decisions du con- seil des nations seront prises ä la majorite.“ Diese Bestimmung findet ihr Vorbild im § 40 der Anlage zu Teil III, Abschnitt IV, des Friedensvertrages, betreffend das Saarbecken. Bekanntlich soll nach Ablauf von 15 Jahren, für die der Friedensvertrag die Verwaltung des Saargebietes vorläufig regelt, der Völkerbund unter Berücksichtigung der durch Volksabstimmung festgestellten Wünsche endgültig über die staat¬ liche Zugehörigkeit des Saargebietes entscheiden. Für diese Entscheidung ist in § 40 der genannten Anlage die Stimmenmehrheit an Stelle der Stimmen¬ einhelligkeit gefordert. Es handelt sich hier um eine ganz analoge Frage, wie sie der Anschluß Deutschösterreichs an das Deutsche Reich bildet, und es wäre nur natürlich, die Bestimmung, die für das Saarbecken gelten soll, auch auf Deutschösterreich zu übertragen. Gelingt dies nicht, so steht der Anschluß Deutschösterreichs an Deutschland dauernd unter dem französischen Veto. Gegenstand taktischer Erwägungen und einer Verständigung zwischen den Kabinetten von Wien und Berlin müßte es fern, ob diese Forderungen von der deutschösterreichischen oder der deutschen Friedensdelegation oder einver¬ ständlich von beiden zu stellen sind. Regelung der Handelsbeziehungen. Zu Artikel 264 und 265. Meistbegünstigung in der Einfuhr. 1. Meistbegünstigung hinsichtlich der Zölle und Abgaben. In Artikel 264, erster Absatz, wird ziMnsien aller alliierten oder assoziierten Staaten für die. Wareneinfuhr in das denische Gebiet ohne Rück¬ sicht' ans den Ort der unmittelbaren Herkunft die einseitige Meistbegünstigung -festgestellt. Die Formulierung dieser Bestimmung macht es jedenfalls unmöglich, zwischen Deutschösterreich ititb dem Deutschen Reiche eine Vorzugsbehandluug