Zu Artikel 23. Verpflichtung der Bundesmitglieder ;ur Negelung bestimmter Angelegenheiten nach allgemeinen Grundsätzen unter Ver¬ mittlung des Bundes. Besonderes Interesse beanspruchen hier neben den völlig unzulänglichen Bestimmungen über internationale Sozialpolitik und den bereits besprochenen Bestimmungen über die Regelung des Waffenhandels - die Bestimmungen, welche die Regelung des internationalen Handels betreffen (lit. e des Artikels 23). Die Bnndesmitglieder werden hiernach die notwendigen Verfügungen treffen, um die Freiheit des Verkehrs und der Durchfuhr ebenso wie eine den Grundsätzen bcr Billigkeit entsprechende Behandlung des Handels aller Bnndesmitglieder zu gewährleisten unb aufrecht zu erhalten, wobei auf bic besonberen Bedürfnisse bcr während bes Krieges 1914 bis 1918 verwüsteten Gebiete entsprechenb Rücksicht genommen werden soll. Diese allgemeine Ver¬ pflichtung toirb jeboch nach bem Eingänge bes Artikels 23 nur unter bem Vorbehalte unb in Gemäßheit ber Bestimmungen ber internationalen Verein¬ barungen übernommen, bie gegenwärtig bestehen ober künftighin beschlossen Werben sollen. Daraus ergeben sich für bie internationale Handelspolitik bie nach- stchenben Schlußfolgerungen: 1. Die Bestimmung enthält nicht schon an sich eine Regelung bes internationalen Hcmbels unb Verkehrs ober bie Ausstellung bestimmter, allge¬ mein verbindlicher Grundsätze, die- schon kraft bes Bnnbesvcrtrages allgemeine Geltung besitzen würben, wie etwa bas Prinzip ber Meistbegünstigung. Den Mitgliebern bes Bundes wirb vielmehr lebigtich bic Verpflichtung auferlegt, künftighin bestimmte Maßnahmen zu treffen, welche bcr Verwirklichung ber in Artikel 23, lit. e, aufgestellten Grnnbsätzen dienert sollen. Diese Ma߬ nahmen können bestehen: a) im Abschlüsse von Verträgen (Handels- und Schiffahrtsverträge, Eiscn- bahnabkommen it. dgl.), welche den Bestimmungen des Artikels 23, lit. e, entsprechen, oder b) in Verfügungen der autonomen Gesetzgebung ähnlichen Zweckes und Inhaltes. 2. Die Verpflichtung, solche Maßnahmen zu treffen, beschränkt sich auf bas Verhältnis zu bcn übrigen Mitgliebern bes Bundes; außenstehenden Staaten gegenüber sind bie Bundesmitglieder zu derlei Vorkehrungen nicht verpflichtet.' Daher bleiben Deutschland und Deutschösterreich bis zu ihrer Aufnahme in den Bund von dieser Bestimmung unberührt. 3. Was den materiellen Inhalt der zu treffenden Maßnahmen betrifft, so wird eine äußerst bezeichnende Unterscheidung gemacht: a) sür den Verkehr itttb bie Durchfuhr soll bic Gewährleistung unb Auf¬ rechterhaltung bcr Freiheit gesichert werden. In dieser Beziehung ist also der Inhalt der zugunsten ber Bnnbcsmitglicbcr zu treffenben Maßnahmen konkret umschrieben. Das Ziel ist bie Freiheit bes Ver¬ kehrs unb ber Durchfuhr zwischen allen Staaten bes Völkerbnnbes. Es ist bas Interesse ber großen hanbeltreibenben unb seefahrenden Nationen, das hier gewahrt werden soll, vorab dasjenige Englands und der Vereinigten Staaten. Ihnen müssen alle übrigen ©lieber bes Bundes ihre Verkehrswege ltnb bic Durchfuhr über ihr Gebiet unum¬ schränkt öffnen, obwohl sie selbst an bcn Zugestänbnissen gleicher Begünstigung ihres Verkehrs in Englanb und Amerika nicht oder nur in untergeordnetem Maße interessiert fein mögen.