I. Bestimmungen über den Völkerbund. Zu Artikel 1. Mitglieder des Völkerbundes. Ursprüngliche Mitglieder des Völkerbundes sind nur die in den beiden Anlagen zu Teil I des Friedensvertrages genannten Staaten. Sie zerfallen wieder in zwei Gruppen. 1. Zeichner des Friedensvertrages, das sind alle mit Deutschland im Kriege befindlichen Staaten, darunter auch die als kriegführende Mächte an¬ erkannten, auf dem Boden der österreichisch-ungarischen Monarchie entstandenen Staatswesen, also Polen, die Tschecho-Slowakei, das Königreich S. H. 8. und im gewissen Sinne auch Rumänien, das ja gleichfalls Teile der Monarchie annektieren will. 2. Staaten, welche aufgefordert ftijb, dem Bunde beizutreten, das sind die neutralen Staaten mit einigen Ausnahmen. Nicht in diesen beiden Listen enthalten sind in Europa Deutschland, Deutschösterreich, Ungarn, Bulgarien und die Türkei, ferner Rußland und alle auf dem Gebiete des russischen Reiches entstandenen Staaten mit Ausnahme Polens;- in Amerika Mexiko, Kostarika und San Domingo; in Afrika nder einzige dort bestehende selb¬ ständige Staat Abessynien. Die Zusammensetzung dieses Salons der Zurück¬ gewiesenen ist außerordentlich bezeichnend für die Tendenzen des Bundes. Es sind jene europäischen Staaten ausgeschlossen, welche die der Entente feindliche Koalition bildeten und jetzt das leidende Objekt des Friedens- Vertrages und der dauernden Beherrschung durch die Entente bilden, ferner Rußland, das die Ordnung seiner Verhältnisse gleichfalls von der Entente empfangen soll, hinsichtlich dessen man sich jedoch, wie aus Artikel 116, letzter Absatz, hervorgeht, späterhin, das heißt wenn die von den führenden Mächten der Entente im Interesse ihrer wirtschaftlichen Vorherrschaft in Osteuropa zu stellenden Bedingungen erfüllt sein werden, die Wiederaufnahme in die Reihen der Entente vorbehalten hat. Die drei Staaten, die in Amerika auf der Liste der Ausgeschlossenen stehen, scheinen zur engeren Angliederung an die Vereinigten Staaten bestimmt zu sein, so vor allem Mexiko mit seinen reichen Ölgruben und Bergwerken; San Domingo und Kostarika er¬ fahren diese Behandlung als Lohn dafür, daß sie als einzige unter den mittelamerikanischen kleinen Republiken dem Drucke der Vereinigten Staaten Widerstand geleistet und an Deutschland nicht den Krieg erklärt haben. Man wird sich nicht wundern dürfen, wenn man in der nächsten Zeit von der Einverleibung San Domingos in Haiti oder von der Kostarikas in die Republik Panama hört, um so mehr, als es Uferstaat des Rio San Juan ist und sein Gebiet bis in die unmittelbare Nachbarschaft des Nikaraguasees reicht, so daß sein Besitz für die Beherrschung der zweiten pazifischen Kanal¬ trasse von Panama aus notwendig ist. Abessynien endlich wird ungeachtet des Umstandes, daß es sich durch zwei Jahrtausende als der einzige christliche Staat Afrikas erhalten hat, und daß der Zustand der Halbkultur, in dem es lebt,