77 Abteilung des Kriegsernährungsamtes die Namen und Adressen der ausgeschlossenen Personen. So weit noch Händler trotz des Ausschlusses Handel treiben, werden die Strafverfolgungs-Behörden ihnen mit sofort fühlbaren, Maßnahmen entgegentreten müssen. Als solche kommen die als baldige Beschlagnahme der gesamten, in ihrem Besitz befindlichen Vorräte, sowie deren Verwertung auf Grund der Bekanntmachung vom 22. März 1917, betreffend einige die Kriegsverordnungen ergänzende Vorschriften über Einziehung und Veräußerung beschlag nahmter Gegenstände (Reichs-Gesehbl. S. 255), und die vor läufige Festnahme des Täters in Betracht. Solchen ausge schlossenen Händlern gegenüber muß die Auffassung vertreten werden, daß sie für ihre Zuwiderhandlungen, welche geeignet sind, die ge samten Maßnahmen der Einführung des Erlaubniszwanges gegen standslos zu machen, als kriegswirtschaftliche Schwerver brecher anzusehen sind. Zu begrüßen ist es daher auch, daß das stellvertretende Generalkommando des 21. Armeekorps gegen solche Personen auf Grund des Kriegszustandes Aufenthaltsbeschränkungen und Schutzhaft verhängt hat?) III. Die Regelung des Zettungsanzelgenwesens. Die zweite Gruppe von Vorschriften zur mittelbaren Be kämpfung des Kettenhandels, welche die Verordnung vom 24- Juni 1916 und dkeArznek-Kettenhandelsverordnung geschaffen haben, sind die Strafbestimmlmgen zur Unterdrückung gewisserZeitungsanzeigen. Auch diesen Vorschriften ist ein früherer Versuch der Regelung des Zeitungsanzeigenwesens vorausgegangen. In der Bekannt machung über Zeitungsanzeigen vom 16. Dezember 1915 (Rekchs-Gesetzbl. S. 827) ist unter Strafandrohung bestimmt, daß in Zeitungsanzeigen, in denen Gegenstände des täglichen Bedarfs und des Kriegsbedarfs angeboten werden, oder in denen zur Abgabe von Angeboten über solche Gegenstände aufgefordert wird, Name und Wohnort des Anzeigenden angegeben werden müssen?) Diese Bestimmung erfolgte, um es den Polizeibehörden zu ermöglichen, 9 Bergt, hierzu „Fernhaltung unzuverlässiger Personen durch Verhängung der Schutzhaft", Artikel in »Mitteilungen für Prelsprüfungsstellen", 2. Jahr gang, S. 72. 2 ) Vergl. hierzu den achten Nachtrag der Denkschrift über wirtschaftliche Maßnahmen aus Anlaß des Krieges vom 12. März 1916 — Drucksachen des Reichstages 1Z. Leg.-Per. 2. Seff. 1914-1916 Nr. 22) S. 6 -.