41 der Staat, teils sie selbst geschaffen hat. Gedacht sei nur an Schulwesen, Genossenschaftswesen und Verwaltung. Die Träger des landwirtschaftlichen Schulwesens, die Pro- fefforen der Hochschulen, die Lehrer der Landwirtschaftsschulen, die Winterschuldirektoren und Wanderlehrer, die zahlreichen Fachlehrer für Geflügelzucht, Obstbau, Flachsbau und wie sie alle heißen, sie alle haben jetzt die Aufgabe, in Wort und Schrift immer wieder die Tatsachen wie die Forderungen der Kriegswirtschaft der landwirt schaftlichen Bevölkerung einzuhämmern. Auch dies ist „vater ländischer Hilfsdienst"; denn — das muß gesagt werden — der Landwirt steht der städtischen Welt und ihren Äußerungen vielfach mißtrauisch gegenüber und nimmt Weisung und Belehrung nur von seinen eigenen Vertrauensmännern an. In der gleichen Lage sind die Träger der Verwaltung (Landwirtschaftsministerium und allgemeine Regierungsstellen, die Landwirtschaftskammern, landwirt schaftlichen und Bauernvereine), und ebenso endlich die landwirt schaftlichen Genossenschaften. Der Winterschuldirektor, der Vorsitzende des landwirtschaftlichen Kreis- oder Ortsvereins, der Leiter des Spar- und Darlehnskassenvereins oder der Bezugs- und Absatzgenossenschaft, das sind die Männer, auf die der Bauer und die Bäuerin hören; sie sind die letzten Glieder der Kette. Auf klärung im technischen wie im wirtschaftlichen und endlich im ethischen Sinne ist unbedingt nötig und darf nicht erlahmen, wenn die ganze Landwirtschaft dazu gebracht werden soll, ihre Kräfte restlos zu entfalten; davon aber sind wir noch weit entfernt. Daß es erst des Hindenburgschen Briefes über die Fettversorgung der schwerarbeitenden Jndustriearbeiterschaft bedurfte, ist das sichtbarste Zeichen dafür. VII. Schlußergebnisse. Ein Produktionszwang in dem Sinne, daß die Führung des Betriebes nach Art und Richtung vorgeschrieben würde, hat sich als unmöglich, als sowohl dem Wesen der landwirtschaftlichen Pro duktion wie der seelischen Verfassung des Landwirtes widerstreitend erwiesen. Ein Zwang zur Arbeit wie zur Ausnutzung der vor handenen Bodenflächen (Anbauzwang), soweit dies technisch und wirtschaftlich möglich ist, dürfte keinem Widerspruch begegnen, aber in Deutschland ziemlich gegenstandslos sein. Der Lieferungszwang für reine Verbrauchsgüter hat auf die Produktion keinen Einfluß; er greift er auch Güter, die zu Produktionszwecken dienen können, so ist die Rückwirkung auf die Produktion zu berücksichtigen.