39 Solche Begünstigungen kommen, wie wir gesehen haben, in mannigfacher Form in Betracht. Saatgut, Futter, Düngemittel, Arbeitskräfte, kurz also Produktionsmittel, die sich sonst der Land wirt weder für Geld noch für gute Worte beschaffen kann, werden nach Maßgabe des vorhandenen Materials von der öffentlichen Gewalt denen in erster Linie zur Verfügung gestellt, die sich zur Übernahme solcher Produktionen verpflichten, deren Durchführung für die Gesamtheit am nötigsten ist. Eine Benachteiligung anderer Kreise liegt nicht vor, da sich jeder melden kann. Aber auch ein Eingriff in die Wirtschaft, wie ihn der Produktionszwang darstellt, wird völlig vermieden, da jeder Landwirt selbst darüber entscheiden kann, ob und in welchem Umfange er seinen Betrieb nach der ge wünschten Richtung umstellen will. Damit ist in glück- lichster Weise die Wahrung des vaterländischen Interesses mit dem jedes Einzelbetriebes ver bunden. Nach dieser Richtung bieten die Hilfsdienstpflicht und die Ein richtung des Kriegsamts wertvollste Handhaben gerade auch in der Landwirtschaft. Beschaffung von Betriebsleitern, Vorarbeitern, Massenarbeitern, insbesondere Gefangenen, Gespannen, Maschinen, militärischen Hilfskolonnen in besonders dringlichen Fällen, alles das fällt auf dem Gebiete der Produktionsförderung wesentlich ins Gewicht. 4. Geistige Förderung. Über kein Gewerbe hat sich während des Krieges eine solche Flut von V e r o r d n u n g e n ergoffen wie über die Landwirtschaft. Die Wichtigkeit der Nahrungsmittelversorgung wie die Schwierigkeit der Aufgabe, die erst allmählich eintretende Erkenntnis der Zu sammenhänge, die Verschärfung der Lage durch die immer enger werdende Absperrung und die längere Dauer des Krieges sind genügende Erklärungen für diesen Umstand, welcher der Negierung und den anderen zuständigen Stellen sicherlich ebenso unerwünscht ist wie den Landwirten selbst. Eine tunlichst einheitliche und leicht verständliche Gestaltung der Verordnungen ist eine Aufgabe, die das Kriegsernährungsamt sich selbst gestellt hat. Aber es wird sich unter keinen Umständen vermeiden lassen, daß die Kriegs-Agrar-Gesetz- gebung einen beträchtlichen Umfang behält, wie auch, daß die Ver ordnungen nicht immer für den Laien ganz durchsichtig sind. Hier liegt ein Reibungswiderstand, der sicherlich das Jneinanderwirken der Produktionserhöhung und Anpassung in seiner Wirksamkeit stark beeinträchtigt. Das gilt natürlich in erster Linie vom Bauerntum,