37 gewährung mit vorwiegendem sozialpoli tischem Einschlag ist auch mährend des Krieges vielfach er folgt. Der „Nachrichtendienst für Ernährungsfragen" vom 12. April 1916 konnte schon eine Anzahl solcher Fälle zusammenstellen: Stall prämien von 60 Pfennig täglich für jede Milchkuh im Kreise Niederbarnim, Aufzuchtprämien für zweite und dritte Ziegenlämmer durch die Landwirtschaftskammern, Geldpreise für besonders erfolg reiche Kaninchenzüchter. Ein anderes Beispiel geben die „Mit teilungen aus dem Kriegsernährungsamt" vom 17. November 1916: der Landkreis Kehdingen gibt auf Antrag an Kreiseingesessene mit einem Einkommen von weniger als 1600 Mark Beihilfen, um ihnen den Kauf von Futtermitteln (oder auch von Fleisch) zu erleichtern. Diese sozialpolitische Prämienpolitik scheint besonders glücklich, weil sie Kräfte für die Produktionserhöhung nutzbar macht, die ohne diesen Antrieb ungenutzt blieben. Ein planmäßiger Ausbau in Stadt- wie in Landkreisen wäre besonders erwünscht. 3. Förderung durch B e g ü n st i g u n g in der Wirt schaft. Die Produktionsprämien haben, wie dargelegt, entweder die Bedeutung der Förderung einer überdurchschnittlichen Leistung oder einen sozialpolitischen Anstrich. Ersteres kommt für die Mehrzahl der Landwirte naturgemäß weniger in Betracht, letzteres nur für die kleinsten. Es ist aber unbedingt notwendig, auch auf eine Förderung der Produktion in der über großen Mehrzahl der Landwirtschaftsbetriebe hinzuwirken, die als Durchschnittsbetriebe a n - zusehensind. Diese alle treibt ihr eigener Vorteil an sich schon; doch stehen einer Erhöhung der Leistung oder einer erwünschten Betriebsumstellung, die beide naturgemäß erhöhte Anforderungen an die Arbeit der Besitzer stellen, wie dargelegt, auch sachliche Schwierig keiten beträchtlicher Art entgegen: Der Staatist,wenn auch m iteigenen Opfern,im stände,dieProduktions- bedingungen in einer großen Reihe von Fällen zu erleichtern.. Aber da er Opfer bringen muh, da zudem auch seine Hilfsmittel während des Krieges eng genug begrenzt sind, darf er sie nur dann zur Verfügung stellen, wenn er eines Er folges sicher sein kann. Es kann die Begünstigung in der Weise erfolgen, daß der Staat auf die Ansichziehung von Erzeugnissen des Landwirts, über die er sonst zugunsten anderer nach der bisherigen Gesetzgebung zu