Teilweise Veräußerung einheitlich erworbener Liegenschaften und
einheitliche Veräußerung von in Teilen erworbenen
Liegenschaften.
§ 10.
Wirt» ein Tei! eines einheitlich erworbenen Liegenschaftskomplexes ver¬
äußert, so wird der auf diesen Teil entfallende Erwerbswert nach dem Verhält¬
nisse seines Flächenausmaßes zu jenem des Gesamtkomplexes ermittelt. Des¬
gleichen wird bei Veräußerung eines ideellen Eigentumsanteiles der Er¬
werbswert nach der verhältnismäßigen Höhe des Eigentumsanteiles aus dem
Erwerbswerte der ganzen Liegenschaft ermittelt. Die im § 8 gestatteten An¬
rechnungen haben in dem der Ermittlung des Erwerbswertes zugrunde gelegten
Verhältnisse Platz zu greifen.
Wird eine Liegenschaft, deren reale oder ideelle Anteile zu verschiedenen
Zeitpunkten erworben wurden, einheitlich veräußert, so hat die Ermittlung
des abgabepflichtigen Wertzuwachses und die Bemessung der Abgabe für
jeden dieser Teile abgesondert in der Weise zu erfolgen, daß der Veräußerungs¬
wert der ganzen Liegenschaft auf die einzelnen Teile nach dem Flächenmaße
und bei ideellen Anteilen nach dem Anteilsverhältnisse ausgeteilt und mit dem
seinerzeitigen Erwerbswerte der einzelnen Anteile in Vergleich gezogen wird.
Zn gleicher Weise ist vorzugehen, wenn eine Liegenschaft durch eine
Gesellschaft veräußert wird und anläßlich des Wechsels im Personenstände
»der im Anteilverhältnisse der Gesellschafter (§ 1, Absatz 3) für die einzelnen
Anteile der Liegenschaft bereits früher eine Abgabebemessung erfolgt ist.
Fm Falle ungleichartiger Beschaffenheit des Liegenschaftskomplexes
hat die Ermittlung der Werte der einzelnen Anteile statt nach dem Flächen¬
ausmaße (Absatz 1 und 2) durch Erhebung ihres gemeinen Wertes zu erfolgen.
Bemessungsgrundlage.
§ H.
Für die Ermittlung des Wertzuwachses (§§ 5 bis 10) und der hiefür in Be¬
tracht kommenden Besitzdauer ist Inhalt und Zeitpunkt des der Übertragung
zugrunde liegenden Veräußerungsgeschäftes (Enteignungserkenntnisses,
Urteiles) maßgebend. Bei Berechnung der maßgebenden Besitzdauer (§§ 8,
13) bleibt jedoch die Zeit vor dem 1. Fänner 1903 jedenfalls außer Betracht.
Von dem nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Wertzuwachse
werden 10 Prozent des Erwerbswertes als abgabefreier Teil in Abzug gebracht;
der Rest wird sohin der Bemessung der Abgabe zugrunde gelegt.
Ausmaß der Abgabe.
§ 12.
Die Wertzuwachsabgabe beträgt in Prozenten des der Abgabebemessung
zugrunde zu legenden Betrages:
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