außerordentliche Fälle beschränkt. Von der Wirkung der Ver¬
ordnung wurde diejenige Wohnung ausgenommen, deren
Mietzins in Budapest 5000, in Städten mit mehr als 20 000
Einwohnern 3500 K und in kleineren Orten 2500 K über¬
schreitet. Diese Verordnung, welche ich ihrer Wichtigkeit
halber etwas ausführlicher besprochen habe, ist naturgemäß
Gegenstand vieler Anfeindung gewesen. Es ist richtig, daß sie,
wie alle ähnlichen Maßnahmen, eine gewisse Ungerechtigkeit
ausübt, da jene Wohnungen, deren Zins zu hoch gestellt war,
als er überhaupt erreichbar schien, die vielleicht sogar zu den
geforderten Zinsen kaum Mieter gesunden hätten, durch die
Vorschrift gar nicht berührt werden; dagegen trifft diese Ver¬
ordnung jene Hausherren, welche in wohlwollender und
konservativer Weise durch viele Jahre hindurch keine Miet¬
zinssteigerung vorgenommen haben, angesichts der allgemeinen
Teuerung empfindlich. Das größte Bedenken, das gegen die
Verordnung geltend gemacht wurde, betrifft aber nicht ihre
gegenwärtige Wirksamkeit, sondern den Zeitpunkt, in welchem
zur Aufhebung dieser Kriegsverordmmg geschritten wird. Es
ist sehr schwer eine Form zu finden, welche eine solche Auf¬
hebung ermöglicht, ohne gerade jene Wirkung herbeizuführen,
welche durch die Verordnung ausgeschlossen werden sollte.
Andererseits muß zugegeben werden, daß gerade auf dem
Gebiete der Wohmmgen eine derartige Verordnung wirkungs¬
voller ist, wie bei Lebensmitteln oder ähnlichem, da hier nicht
mit der sonst üblichen Wegschaffung und Verheimlichung zu
rechnen ist. Welche Maßnahmen auf diesem Gebiete aber
immerhin als zweckmäßig erscheinen mögen, sicher ist es nicht
Sache der Gemeindeverwaltung, sondern der Staatsverwaltung,
regelnd und ordnend einzutreten.*)
Wohnungsaufsichl.
Sache der staatlichen Gesetzgebung ist es auch, die Voraus¬
setzungen für eine wirksame Wohnungsaufsicht zu schaffen.
*) Inzwischen hat die Gesamtregierung mit der Verordnung vom
26. Jänner 1917 „Über den Schutz der Mieter" eingegriffen.
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