gebietes wenigstens Grundstreifen zu erwerben, welche ihr
einen bedeutenden Einfluß auf die Ausschließung des Grundes
zur Verbauung ermöglichen. Wie sehr hiedurch der Speku¬
lation entgegengearbeitet wird, zeigt die Tatsache, daß überall
dort, wo zahlreiche städtische Parzellen die privaten Parzellen
durchsetzen, die Spekulationskäufer wenig Interesse für die
zwischenliegenden Privatgrundstücke zeigen.
Werhuivachssteuer.
Ein wichtiger und viel umstrittener Faktor in der Gmnd-
preisbildung ist die Wertzuwachssteuer. Die Gemeinde Wien
ist im vergangenen Fahre zur Einführung dieser Steuerreform
geschritten. Mit der Kundmachung der niederösterreichischen
Statthalterei vom 19. August 1916 wurde die „provisorische
Inkraftsetzung der Bestimmungen einer Abgabeordnung, be¬
treffend die Einführung einer Gemeindeabgabe vom Wert¬
zuwachse von Liegenschaften im Gebiete der k. k. Reichshaupt-
und Residenzstadt Wien" verlautbart. Die Wirksamkeit dieser
Abgabeordnung, deren Bestimmungen im Anhange I abge¬
druckt sind, sendet allerdings mit 31. Dezember 1917 und es
wird Pflicht der Wiener Gemeindevertretung sein, rechtzeitig
die Verlängerung dieses Provisoriums zu erwirken, da nach
der gegenwärtigen Lage wohl kaum anzunehmen ist, daß
eine legislative Genehmigung im lausenden Fahre erfolgen kann.
Die Mandate des niederösterreichischen Landtages sind
schon im Fänner 1915 abgelaufen, seine Erneuerung durch
Wahlen ist in der Kriegszeit nicht zu gewärtigen.
Ich will hier auch nicht die Frage erörtern, ob und in wel¬
chem Maße eine Abwälzung der Wertzuwachssteuer möglich
ist, ebensowenig ob die Grundspekulation tatsächlich hiedurch
verhindert wird oder nicht: die Tatsache allein, daß aus
diesem Gebiete große und mühelose Gewinne er¬
zielt werden, verpflichten meines Erachtens die Gemeinde¬
vertretung, einen Teil dieses größtenteils durch die Anstalten
und Arbeiten der Gemeinde erst ermöglichten Gewinnes im
Interesse der Allgemeinheit in Anspruch zu nehmen und dies
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