Volhugsvorschriflen. § 29. Die Mitwirkimg der staatlichen Behörden und Ämter wird von den beteiligten Ministerien im Verordnungswege geregelt. Fm Ädrigen wird die Vollzugsverordnung von der k. k. niederösterreichischen Statthalters! im Ein¬ vernehmen mit der k. k. niederösterreichischen Finanzlandesdirektion erlassen. Wirksamkeilsdauer. § 30. Die Wirksamkeit dieser Abgabeordnung beginnt mit dem Tage der Kund¬ machung der Vollzirgsverordnung und endet mit 31. Dezember 1917. Literatur über städtische Wohnungs- und Bodenpolitik. Wohnungsfürsorge in deutschen Städten. — Berlin, Carl Heymanns Verlag. Damaschke Adolf: Die Bodenreform und die Lösung der Wohnungs¬ frage. — Stuttgart, Berlin. Eberstadt Rudolf: Handbuch des Wohnungswesens und der Wohnungs¬ frage. — Fena, Fischer. Gemünd: Bodcnfrage und Bodenpolitik. — Berlin, Springer. Damaschke: Aufgaben der Gemeindepolitik. Wohnungspolitik nach dem Kriege.—Österreichischer Volkswirt 1915,46. Beuster Fritz: Städtische Siedlungspolitik nach dem Kriege. Ein Pro¬ gramm organisatorischer, finanzieller und gesetzgeberischer Ma߬ nahmen im Reich, Staat und Kommune. — Berlin, Heymann. v. Mangold: Die künftige Wohnungspolitik. — Frankfurter Zeitung Nr. 248, Abendblatt vom 7. September 1915. Maßnahmen gegen städtische Wohnungsnot nach dem Kriege. — Deutsche Gemeindezeitung 1915, 37, 38). Lindecke Otto: Die Beschaffung der zweiten Hypotheken mit Hilfe der Gemeinden. Bartack Hans: Ziele der Wiener städtischen Bodenpolitik. — Wien, Hölder. 41