Verkürzung erfolgt sind, so ist an Stelle der Abgabeerhöhung von 100 Prozent eine geringere Abgabeerhöhung aufzuerlegen, welche 10 Prozent der Abgabe und 500 K nicht übersteigen darf. Die Abgabeerhöhung ist nur jenem Abgabepflichtigen, der sie verursacht hat, falls sie jedoch durch einen Bevollmächtigten mehrerer zur ungeteilten Hand Zahlungspflichtiger verursacht wurde, allen Vollmachtgebern zur unge¬ teilten Hand vorzuschreiben. Die Bestimmungen der §§ 16 sowie 19 bis 22 haben für das Verfahren bei Abgabeerhöhungen sinngemäße Anwendung zu finden. Strafverfahren. § 24. Wenn ein Abgabepflichtiger für die Veranlagung maßgebende Auskünfte verweigert oder wenn eine andere nach den Bestimmungen dieser Abgabeord¬ nung zur Erstattung von Anzeigen oder zur Auskunftserteilung verpflichtete Person diese verweigert, unterläßt oder unrichtige Anzeigen oder Auskünfte erstattet, so kann gegen diese Person eine Geldstrafe bis zu 500 K verhängt werden. Das Strafverfahren ist vom Wiener Magistrate als politischer Behörde durchzuführen. Zwangsweise Eintreibung. § 25. Wird die Abgabe nicht innerhalb der im § 21 bezeichneten Frist entrichtet, so ist sie entweder gemäß § 4 der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854, N.-G.-Bl. Nr. 96, oder auf Grund eines vom Wiener Magistrate bestätigten Nücfstandsausweises im gerichtlichen Wege einzutreiben. Verjährung. § 26. Bezüglich der Verjährung der Abgabe und der Abgabeerhöhung haben die auf die unmittelbaren Gebühren bezüglichen Bestimmungen des Gesetzes vom 18. März 1878, N.-G.-Bl. Nr. 31, Anwendung zu finden. Verwendung des Ertrages der Abgabe, der Abgabeerhöhung und der Geldstrafen. § 27. Der Ertrag der Abgabe und der Abgabeerhöhung fließt in die Gemeinde¬ kasse. Die Geldstrafen fließen in den Wiener allgemeinen Versorgungsfonds. Statistische Nachweisungen. § 28. Die Gemeinde Wien ist verpflichtet, der Negierung über Verlangen statistische Nachweisungen über die Wertzuwachsabgabe zur Verfügung zu stellen. 40