§ 20. Gegen die Bemessung der Wertzuwachsabgabe ist die innerhalb der Frist von 30 Tagen beim Wiener Magistrate einzubringende Beschwerde an eine Kommission zulässig, die unter dem Vorsitze des Bürgermeisters oder eines Vizebürgermeisters aus sechs vom Wiener Gemeiuderate aus seiner Mitte zu wählenden Mitgliedern und aus vier vom Bürgermeister zu bestimmenden rechtskundigen Beamten des Wiener Magistrates besteht und deren Geschäfts- Ordnung der Gemeinderat beschließt. Die Wahl hat mittelst absoluter Mehrheit zu erfolgen und für sechs Fahre oder bis zum allfälligen früheren Ablauf der Mandatsdauer zu gelten. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Fm übrigen haben die Bestimmungen des Gesetzes vom 19. März 1876, N.-G.-Bl. Nr. 28, sinngemäße Anwendung zu finden. Einzahlung. § 21. Die Abgabe ist binnen 30 Tagen nach Zustellung des Zahlungsauftrages (Haftungszahlungsauftrages) bei der Hauptkasse der Stadt Wien einzuzahlen. Wird die Abgabe innerhalb dieser Frist nicht eingezahlt, so werden fünf Prozent jährlicher Verzugszinsen, vom Fälligkeitstage an gerechnet, ein¬ gehoben. Rückvergütung. § 22. Falls der Beschwerde gegen die Bemessung der Wertzuwachsabgabe stattgegeben wird, findet die Rückvergütung des ungebührlich entrichteten Abgabebetrages, zuzüglich fünf Prozent jährlicher Vergütungszinsen vom Zeitpunkte der Einzahlung bis zu dem Tage, an welchem die Partei von der Erledigung der Beschwerde verständigt wurde, statt. Abgabeerhöhung. § 23. Wenn ein Abgabepflichtiger oder ein von ihm bevollmächtigter Stell¬ vertreter die nach § 17 vorgeschriebene Anzeige rechtzeitig zu erstatten unter¬ läßt oder wenn er im Zuge des Veranlagungsverfahrens Angaben macht, die geeignet sind, eine Verkürzung der Abgabe herbeizuführen, ' oder wenn er bei Erteilung von Auskünften wesentliche Tatsachen verschweigt, so kann dem Abgabepflichtigen ohne Einleitung eines Strafverfahrens eine Erhöhung der Abgabe im Ausmaße von 100 Prozent des verkürzten ooer der Ver¬ kürzung ausgesetzten Abgabebetrages vorgeschrieben werden. Wenn der Abgabepflichtige jedoch den Nachweis erbringt, daß die Unter¬ lassung der vorgeschriebenen Anzeige, die unrichtigen Angaben und Verschwei¬ gungen in einem entschuldbaren Irrtume oder doch ohne die Absicht der Abgabe- 59