Die gleiche Anzeige- und Auskunftspflicht obliegt den im § 1, Absatz 3, angeführten Gesellschaften rücksichtlich der Änderungen im Personenstände und im Anteilsverhaltnisse der Gesellschafter. Zur Erteilung von Auskünften über bestimmte, mit der Erwerbung der Liegenschaft zusammenhängende Tatsachen ist auch der Erwerber einer Liegen¬ schaft verpflichtet. Wertfeststellung. § 13. Wenn nach den Bestimmungen dieser Abgabeordnung bei der Bemessung der Abgabe nicht von den angegebenen Preisen auszugehen ist, hat die Be¬ messungsbehörde der Partei zunächst zur Angabe der ihr angemessen schei¬ nenden Werte aufzufordern. Findet die Bemessungsbehörde diese Angaben für unzutreffend, so hat sie der Partei bekanntzugeben, welche Bewertung nach ihrem Dafürhalten die entsprechende wäre. Erhebt die Partei innerhalb einer ihr zu stellenden mindestens vierzehn¬ tägigen Frist gegen die Wertabnahmen der Bemessungsbehörde Einwendungen, so hat die Wertermittlung, soferne nicht ein gütliches Übereinkommen erfolgt, im Wege der gerichtlichen Schätzung, der nötigenfalls die Einvernahme von Auskunftspersonen vorauszugehen hat, stattzufinden. Soferne die Partei innerhalb der ihr gestellten Frist der Aufforderung zur Angabe der Werte oder zur Äußerung über die Wertannahmen der Be¬ messungsbehörde nicht nachkommt, ist mit der Bemessung auf Grund der amt¬ lichen Wertannahmen vorzugehen. Die Kosten der gerichtlichen Schätzung trägt der zur Entrichtung der Abgabe Verpflichtete, soferne nicht nach dem Schätzungsergebnisse entweder der Erwerbswert um mindestens 12%% höher oder der Veräußerungswert um mindestens 12%% niedriger ist, als er von der Bemessungsbehörde in ihrem Vorschlage angenommen wurde. Andernfalls sind die Kosten von der Gemeinde Wien zu tragen. Zahlungs-, Haftungszahlungsauftrag, Zustellung, Rechtsmittel. § 19. Von der Bemessung der Abgabe ist der Zahlungspflichtige mittelsZahlungs- auftrages, aus welchem die Grundlagen der Bemessung (Ecwerbswert, 23er- äußerungswert, Anrechnungen, Aufteilungen, ermittelter Wertzuwachs, Verhältnis des Wertzuwachses zum Erwerbswerte, maßgebende Vesitzdauer) und die Berechnung der Abgabe zu entnehmen sein muß, zu verständigen. Fn der gleichen Art sind die Haftungspflichtigen von der Geltendmachung der Haftung mittelst Haftungszahlungsauftrages in Kenntnis zu setzen. Die Zustellung der Zahlungs- und der Haftungszahlungsaufträge hat in der in den §§ 267 und 268 des Personalsteuergesetzes geregelten Weise zu erfolgen. 58