der Liegenschaft (des Liegenschaftsanteiles) zur Zeit der Erwerbung ent¬ spricht, so kann die Bemessungsbebörde der Berechnung des Wertzuwachses den zu ermittelnden gemeinen Wert zur Zeit der Erwerbung zugrunde legen. Wurde die Liegenschaft im Wege der Zwangsversteigerung erworben, so gilt als Erwerbspreis das erzielte Meistbot,- soferne jedoch ein Hypothekar¬ gläubiger Ersteher bleibt, gilt als Erwerbspreis jener höhere Betrag, der zur Feit der Zwangsversteigerung zu dessen Befriedigung geführt hätte, soweit er den gemeinen Wert in diesem Zeitpunkte nicht übersteigt. Bei der ersten nach dem Wirksamkeitsbeginne dieser Abgabeordnung stattfindenden Übertragung einer Liegenschaft gilt als deren Erwerbspreis (Erwerbswert) der Preis (Wert) zur Zeit der letztvorhergegangenen vor Wirk¬ samkeitsbeginn der Abgabeordnung erfolgten Übertragung, welche nicht in die Kategorie der im § 4 erwähnten Übertragungen gehört,- hat diese Übertra¬ gung jedoch vor dem 1. Fänner 1903 stattgefunden, so gilt als Erwerbswert der gemeine Wert am 1. Zänner 1903; wenn aber der Veräußerer nachweist, daß er selbst die Liegenschaft zu einem höheren Preise erworben hat, gilt dieser als Erwerbswert. §8. $Vm Erwerbspreise (Erwerbswerte) sind behufs Ermittlung des abgabe¬ pflichtigen Wertzuwachses hinzuzurechnen: 1. Alle Aufwendungen, welche der Veräußerer oder seine Nechtsvorgänger in dem der Bemessung der Abgabe zugrunde zu legenden Zeitraume (§ 11) zur dauernden Erhöhung des Wertes der Liegenschaft gemacht haben, also insbesondere Kosten für Neu-, Zu-, Auf- und Umbauten, für die Verbesserung des Kulturzustandes land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke und für sonstige landwirtschaftliche Meliorationen, Kosten oder Beittäge zu den Kosten von Straßen-, Trottoir-, Kanal-, Wasserbauten, Beiträge für Wassergenossenschaften insoweit diese Beiträge für die Herstellung und nicht für die Erhaltung von Wasserbauten dienen, und ähnliches mehr; 2. sieben Prozent vom Erwerbspreise (-werte) als Ersatz der durch die seinerzeitige Erwerbung veranlaßten besonderen Auslagen (für Übertragungs¬ gebühren, Anwalthonorar usw.). Sind in dem für die Berechnung des Wertzuwachses maßgebenden Zeit- raume unentgeltliche Grundabtretungen für öffentliche Sttahen und Plätze erfolgt, so wird der gesamte seinerzeitige Erwerbspreis auf den verbleibenden Teil der Grundfläche angerechnet. Veräußerungswert. § 9. 3st der Veräußerungspreis nicht mit Sicherheit festzustellen oder er¬ geben sich Bedenken, ob der festgestellte Veräußerungspreis dem gemeinen Werte der Liegenschaft (des Liegenschaftsanteiles) entspricht, so kann die Be- messungsbehörbe der Berechnung des Wertzuwachses den zu ermittelnden gemeinen Wert zur Zeit der Veräußerung zugrunde legen. 34