Bei nachfolgenden Übertragungen sind die unter Punkt 1 bis 6 angeführten Übertragungen für die Ermittlung des Wertzuwachses und der Besitzdauer so zu behandeln, als ob durch sie ein Besitzwechsel überhaupt nicht bewirkt worden wäre. Wertzuwachs. § 5. Als Wertzuwachs gilt der Unterschied zwischen dem Veräuherungswerte der Liegenschaft (des Liegenschaftsanteiles), das ist dem Werte bei der den Anlaß der Abgabebemessung bildenden Übertragung und dem Erwerbswerte; als letzteres ist der Wert bei der letztvorhergegangenen abgabepflichtigen oder gemäß §§ 2 und 3 von der Abgabeentrichtung befreiten Übertragung anzusehen. Demgemäß ist bei einer Veräußerung, welcher eine der im § 4, Punkt 4 bis 6, bezeichneten Übertragungen vorhergegangen ist, der Wert des Grundstückes in seiner ursprünglichen Gestalt maßgebend. Als Veräußerung^ und Erwerbswerte gelten grundsätzlich die festgestellten Veräußerungs- und Erwerbspreise, welchen die vom Veräußerer vorbehaltenen Nutzungen und die vom Erwerber übernommenen Lasten sowie der Wert sonstiger außer dem Preise bedungener Nebenleistungen, insbesondere die vom Erwerber allenfalls zur Zahlung übernommene Wertzuwachsabgabe selbst, hinzuzurechnen sind. An Stelle dieser Preise haben in den in dieser Abgabeordnung besonders angeführten Fällen die gemeinen Werte (§ 305 a. b. G. B.) zur Zeit der Ver¬ äußerung, beziehungsweise des Erwerbes zu treten. Bei Ermittlung des Wertzuwachses ist nur der Preis (Wert) der Liegen¬ schaft selbst in Rechnung zu ziehen; der Erwerbs- und Veräußerungspreis (Wert) des Zugehörs (§ 296 a. b. G. B.) bleibt außer Betracht. Tauschverträge, Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke. §6. Bei Tauschverträgen über Liegenschaften (Liegenschaftsanteile) wird, soferne beide Liegenschaften im Wiener Gemeindegebiete gelegen sind, der Wertzuwachs bei jeder der zu Tausche gelangenden Liegenschaften abgesondert erhoben und der Abgabebemessung zugrunde gelegt. Der Wertzuwachs von Liegenschaften, welche außerhalb des Geltungs¬ gebietes dieser Abgabeordnung gelegen sind, bleibt außer Betracht. Bei Übertragungen behufs Teilung von im Miteigentums stehenden Liegenschaften findet, soferne nicht § 4 zur Anwendung gelangt, die Bestimmung des § 1, Absah 3, sinngemäße Anwendung. Erwerbswerl. § 7. Ist der seinerzeitige Erwerbspreis nicht mit Sicherheit festzustellen oder ergeben sich Bedenken, ob der festgestellte Erwerbspreis dem gemeinen Werte 35