5. die Gotteshäuser, Pfründen und Gemeinden der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie die zur Bestreitung des Gottes¬ dienstes, der Seelsorge und des Religionsunterrichtes bestimmten Fonds und Anstalten derselben; 6. Personen, welchen diese Befreiung auf Grund von Staatsverträgen oder sonst nach den Grundsätzen des Völkerrechts zusteht. Die unter Punkt 1 bis 6 angeführten Personen sind auch als Erwerber von Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen von der Haftung für die Wert¬ zuwachsabgabe befreit. Sachliche. § 3. Von der Entrichtung der Wertzuwachsabgabe sind weiter befreit Über¬ tragungen: 1. soferne der Wertzuwachs 10 Proz. des Erwerbswertes nicht übersteigt; 2. im Wege der Zwangsversteigerung. Übertragungen, welche her Wechnwachsabgabe nicht unterliegen. § 4. Der Wertzuwachsabgabe unterliegen nicht: 1. Übertragungen von Todes wegen an Erben oder Legatare oder durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte unter Lebenden; 2. Übertragungen von Nachlaßrealitäten an Erben, Legatare und Pflicht¬ teilsberechtigte im Zuge der Auseinandersetzung über eine Verlassenschaft vor deren Einantwortung; 3. entgeltliche Übertragungen von Aszendenten an Deszendenten und zwischen Ehegatten; 4. der Tausch von Grandstücken, die der landwirtschaftlichen Benützung dienen, behufs Arrondierung, ins »ferne derselbe die Gebührenbefreiung, beziehungsweise Gebührenermäßigung gemäß §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 3. März 1868, R.-G.-Bl. Nr. 17, und des Gesetzes vom 27. Dezember 1899, R.-G.-Bl. Nr. 263, genießt; 5. die Übertragungen behufs Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke und behufs Bereinigung des Waldlandes von fremden Enklaven und Arrondierung von Waldgrenzen durch Tausch von land- und forstwirt¬ schaftlichen Grundstücken und infolge von Teilung gemeinschaftlicher Grund¬ stücke, soferne diese Übertragungen die Befreiung von den staatlichen Vermö¬ gensübertragungsgebühren im Sinne der Gesetze vom 7. Zum 1883, R.-G.- Bl. Nr. 92, 93 und 94, und vom 21. April 1909, R.-G.-Bl. Nr. 131, genießen; 6. der freiwillige Austausch von Grundstücken zur Herbeiführung zweck¬ mäßiger Gestaltung von Baugründen, soferne diese Tatsache von der kompe¬ tenten Baubehörde bestätigt erscheint und überdies die etwaige Herauszahlung 1000 K nicht übersteigt. 32