Abgabeordnung betreffend die Einführung einer Gemeindeabgabe vom Wertzuwachse von Liegenschaften im Gebiete der k. k. Reichshaupt- und Residenzstadt Wien. § l. Bei der bücherlichen oder außerbücherlichen Übertragung einer im Wiener Gemeindegebiete gelegenen bebauten oder unbebauten Liegenschaft oder eines Liegenschaftsanteiles wird eine Abgabe vom Wertzuwachs erhoben. Der Übertragung einer Liegenschaft (eines Liegenschaftsanteiles) steht die Einbringung einer solchen in das Vermögen einer Gesellschaft durch einen Gesellschafter sowie die Übertragung aus dem Gesellschaftsvermögen in jenes eines Gesellschafters gleich. Der Wechsel im Personenstände einer offenen Handelsgesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Gesellschaft nach bürgerlichem Rechte und der Wechsel im Personenstände der persönlich haftenden Gesell¬ schafter einer Kommanditgesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, in deren Besitze sich Liegenschaften befinden, ist der Übertragung eines ideellen Anteiles an diesen Liegenschaften in jenem Ausmaße, welches dem Deteili- gungsverhältnis des ausscheidenden, beziehungsweise neu eintretenden Gesell¬ schafters an dem Gesellschaftsvermögen entspricht, gleichzuhalten. Fn gleicher Weise ist eine Änderung im Anteilsverhältnisse der Gesellschafter ohne Wechsel des Personenstandes zu behandeln. Befreiung von der Werizuwachsabgabe, Persönliche. § 2. Bon der Entrichtung der Wertzuwachsabgabe sind als Veräußerer von Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen befreit: 1. Der Kaiser; 2. der Staat und die vom Staate verwalteten oder dotierten Fonds; 3. das Land Niederösterreich und die vom Lande verwalteten oder do¬ tierten Fonds; 4. die Gemeinde Wien und die von ihr verwalteten Fonds; 31