Aufsicht über Wohnungsbenützung, Wohnungs- Uberfüllung. Auch hier sind wieder zwei Gruppen der Aufsichtstätigkeit zu unterscheiden. Die erste hängt mit der Frage der Wohnungs- überfüllung zusammen, die zweite mit der Frage der.Wohnungs- pslege. Über die Frage der Wohnungsübersüllung fehlt es bisher gänzlich an gesetzlichen oder sonst rechtlich verbindlichen Grundlagen. Auch in dem Kreise der Wissenschaft ist über das anzusprechende Mindestmaß von Kubikinhalt der Wohnung, Mindestmaß der Bodenfläche usw. kaum eine Einigung in rein theoretischer Beziehung, geschweige denn über das Maß des praktisch Durchzusetzenden erreicht worden. Zu Zeiten eines Kleinwohnungsmangels ergibt sich natürlich auch hier die schwie¬ rige Frage, wo denn die in irgend einer Wohnung als über¬ zählig befundenen Personen unterzubringen seien. Die Frage ist schwer zu beantworten, wenn es sich um Aftermieter handelt, sie ist aber fast unlösbar, wenn die Überfüllung durch eine zahlreiche Familie entstanden ist, der die Mittel für eine größere Wohnung fehlen. Bessere Aussicht ergibt sich für die Durch¬ führung des letzten Zweiges der Wohnungsaufsicht, die Über¬ wachung der Wohnungshaltung im engeren Sinne. Wenn hiefür auch keine gesetzlichen Bestimmungen bisher bestehen, so läßt sich doch vielleicht auf gütlichem Wege ein oder das andere erreichen. Die Gefahr droht natürlich noch immer, daß gerade durch die Wirkungslosigkeit irgend einer zu schaffenden Aufsicht das ganze Institut in der öffentlichen Beurteilung entwertet wird. Ich habe schon vorhin erwähnt, daß die ganze Wohnungs¬ politik der Gemeinde nur durch ziemlich kunstvolle Auslegungen rechtlich begründet werden kann. Wenn man diese Ausle¬ gungen auch, wie dies von verschiedenen Rechtslehrern geschehen ist, billigt, so bleibt doch gerade für die Wohnungsaufsicht die Lücke am größten, derm hier fehlt es nicht nur an einer die Gemeinde berechtigenden Bestimmung, sondern die Bestim¬ mungen über den Schuh des Hausrechtes stellen sich geradezu als Verbotsmaßregel gegen eine wirksame Tätigkeit dar. Es 24