außerordentliche Fälle beschränkt. Von der Wirkung der Ver¬ ordnung wurde diejenige Wohnung ausgenommen, deren Mietzins in Budapest 5000, in Städten mit mehr als 20 000 Einwohnern 3500 K und in kleineren Orten 2500 K über¬ schreitet. Diese Verordnung, welche ich ihrer Wichtigkeit halber etwas ausführlicher besprochen habe, ist naturgemäß Gegenstand vieler Anfeindung gewesen. Es ist richtig, daß sie, wie alle ähnlichen Maßnahmen, eine gewisse Ungerechtigkeit ausübt, da jene Wohnungen, deren Zins zu hoch gestellt war, als er überhaupt erreichbar schien, die vielleicht sogar zu den geforderten Zinsen kaum Mieter gesunden hätten, durch die Vorschrift gar nicht berührt werden; dagegen trifft diese Ver¬ ordnung jene Hausherren, welche in wohlwollender und konservativer Weise durch viele Jahre hindurch keine Miet¬ zinssteigerung vorgenommen haben, angesichts der allgemeinen Teuerung empfindlich. Das größte Bedenken, das gegen die Verordnung geltend gemacht wurde, betrifft aber nicht ihre gegenwärtige Wirksamkeit, sondern den Zeitpunkt, in welchem zur Aufhebung dieser Kriegsverordmmg geschritten wird. Es ist sehr schwer eine Form zu finden, welche eine solche Auf¬ hebung ermöglicht, ohne gerade jene Wirkung herbeizuführen, welche durch die Verordnung ausgeschlossen werden sollte. Andererseits muß zugegeben werden, daß gerade auf dem Gebiete der Wohmmgen eine derartige Verordnung wirkungs¬ voller ist, wie bei Lebensmitteln oder ähnlichem, da hier nicht mit der sonst üblichen Wegschaffung und Verheimlichung zu rechnen ist. Welche Maßnahmen auf diesem Gebiete aber immerhin als zweckmäßig erscheinen mögen, sicher ist es nicht Sache der Gemeindeverwaltung, sondern der Staatsverwaltung, regelnd und ordnend einzutreten.*) Wohnungsaufsichl. Sache der staatlichen Gesetzgebung ist es auch, die Voraus¬ setzungen für eine wirksame Wohnungsaufsicht zu schaffen. *) Inzwischen hat die Gesamtregierung mit der Verordnung vom 26. Jänner 1917 „Über den Schutz der Mieter" eingegriffen. 22